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Betreuung

Wenn volljährige Menschen ihre persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können, weil sie psychisch krank, geistig behindert, altersverwirrt oder körperlich eingeschränkt sind, kann für sie eine Betreuung durch das Betreuungsgericht eingerichtet werden. Betreuung bedeutet eine rechtliche Vertretung in den vom Gericht angeordneten Angelegenheiten wie u. a. in der Gesundheitsfürsorge oder der Vermögenssorge.

Eine Betreuung bedeutet jedoch keinesfalls eine Entmündigung. Durch die Errichtung einer Betreuung ist die Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person nicht aufgehoben.

Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn durch andere Hilfen, wie Beratungsstellen und ambulante Dienste Möglichkeiten vorhanden sind, die eine ausreichende Unterstützung gewährleisten oder wenn durch das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht eine vorrangige rechtliche Vertretungsmöglichkeit besteht.

"Vorsorge ist keine Frage des Alters".

Wenn volljährige Menschen ihre persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können, weil sie psychisch krank, geistig behindert, altersverwirrt oder körperlich eingeschränkt sind, kann für sie eine Betreuung durch das Betreuungsgericht eingerichtet werden. Betreuung bedeutet eine rechtliche Vertretung in den vom Gericht angeordneten Angelegenheiten wie u. a. in der Gesundheitsfürsorge oder der Vermögenssorge.

Eine Betreuung bedeutet jedoch keinesfalls eine Entmündigung. Durch die Errichtung einer Betreuung ist die Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person nicht aufgehoben.

Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn durch andere Hilfen, wie Beratungsstellen und ambulante DiensteMöglichkeiten vorhanden sind, die eine ausreichende Unterstützung gewährleisten oder wenn durch das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht eine vorrangige rechtliche Vertretungsmöglichkeit besteht.

"Vorsorge ist keine Frage des Alters".

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