Heizöllagerung in Überschwemmungsgebieten
Rückblick auf vergangene Hochwasser
Notwendigkeit der Anlagenprüfung
Die zurückliegenden Hochwassereignisse der letzten Jahre haben gezeigt, dass ein großes Gefährdungspotenzial für Umwelt und das Grundwasser durch ausgelaufenes Heizöl besteht.
Bei Hochwasser geschieht es häufig, dass Lagertanks auftreiben oder zusammengedrückt werden bzw. abkippen und/oder Rohrleitungen abgetrennt werden und somit Heizöl (aber auch Diesel) teils in größeren Mengen ausläuft. Auch tritt aufstauendes Oberflächenwasser über Lüftungsleitungen und ähnliche Anbindungen in die Lagertanks ein, verdrängt hier das leichtere Heizöl aus den Lagerbehältern, was nicht nur zu erheblichen Gebäudeschäden, sondern auch zu weitreichenden Gewässer- und Bodenverunreinigungen führt. Entsprechende Lageranlagen müssen daher hohe Sicherheitsansprüchen genügen, um ein Austreten von Heizöl unter allen Umständen zu verhindern.
Die gesetzliche Vorschrift zur Heizöllagerung in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten finden sich im WHG (Wasserhaushaltsgesetz), in der AwSV (Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) sowie in den dazu erlassenen TRwS (Technische Regel wassergefährdender Stoffe).
Wasserrechtliche Anforderungen
Einrichtungsverbot, § 78 c Abs. 1 Satz 1 WHG
Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist verboten.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen erlassen, wenn keine anderen, weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird.
Hochwassersichere Nachrüstung, § 78 c Abs. 3 Satz 1 WHG
Heizölverbraucheranlagen, die bereits vor dem 05.01.2018 vorhanden waren, sind vom Betreiber bis zum 05.01.2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten.
Allgemeine Anforderungen, §§ 17 ff AwSV
Heizölverbracheranlagen, die bereits vor dem 05.01.2018 vorhanden waren, sind vom Betreiber bis zum 05.01.2023 nach den allgemein anerkannten Rgeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten.
Anfoderungen an Anlagen in Überschwemmungsgebieten, § 50 AwSV
Lagerungsanlagen dürfen nur so betrieben werden, dass Heizöl durch ein Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt wird und auch nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer/Abwasserbehandlungsanlage gelangen kann.
Prüfpflichten von Anlagen
Wiederkehrende Anlagenprüfung
Die AwSV unterscheidet je nach Art der Aufsellung zwischen unter- und oberirdischen Anlagen. Nach § 2 Abs. 15 AwSV sind "Unterirdische Anlagen" Anlagen, bei denen zumindest ein Anlagenteil unterirdisch ist.
Unterirdisch sind Anlagenteile,
- die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder
- die nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die unmittelba mit dem Erdreich in Berührung stehen,
eingebettet sind.
Alle anderen Anlagen sind oberirdisch.
Die Anlagenverordnung sieht für bestimmte Anlagen eine Prüfpflicht vor.
Prüfpflichten und -fristen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ergeben sich aus § 46 Abs. 2 - 4 AwSV i.V.m. Anlage 5 und 6 AwSV.
Für Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten, die vor dem 01.08.2017 bereits bestanden haben, besteht eine wiederkehrende Prüfpflicht gemäß § 46 Abs. 3 AwSV i.V.m. Anlage 6, wobei sich die Fristen für die erstmalige Prüfung aus § 70 Abs. 2 AwSV ergeben. Die Anlagen sind dabei auch durch einen Sachverständigen (Fundstelle: "Weiterführende Informationen" letzte Seite) einer anerkannten Sachverständigenprüforganisation zu prüfen ( § 47 AwSV).
- Anlagen, die vor dem 01.01.1971 in Betrieb genommen wurden
- Erstmalige Prüfung bis 01.08.2019 - Anlagen, die vom 01.01.971 - 31.12.1975 in Betrieb genommen wurden
- Erstmalige Prüfung bis 01.08.2021 - Anlagen, die vom 01.01.1976 - 31.12.1982 in Betrieb genommen wurden
- Erstmalige Prüfung zum 01.08.2023 - Anlagen, die vom 01.01.1983 - 31.12.1993 in Betrieb genommen wurden
- Erstmalige Prüfung zum 01.08.2025 - Anlagen, die nach dem 31.12.1993 in Betrieb genommen wurden
- Erstmalige Prüfung bis 01.08.2027
Unabhängig von der Prüfpflicht gemäß § 70 Abs. 2 AwSV sind alle Heizöllagerungsanlagen gemäß § 78 c Abs. 3 WHG bis zum 05.01.2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwasssersicher nachzurüsten.
Für erstmalig geprüfte Anlagen in Überschwemmungsgebieten gelten dann nachstehende Pfürungsintervalle/ -fristen (Anlage 6 Spalte 3 Zeilen 2 und 3 AwSV) für die wiederkehrende Prüfung:
Anlage | Größe | Prüfung bei Inbetriebnahme odernach wesentlicher Änderung |
Wiederkehrende Prüfung |
unterirdische Heizölverbraucheranlage | alle | sofort | alle 2,5 Jahre |
oberirdische Heizölverbraucheranlage | > 1 m³ (>1.000 Liter) | sofort | alle 5 Jahre |
Sachverständigenprüfung
Hochwassersichere Lagerung
Beurteilungsmaßstab bei der Sachverständigenprüfung nach der AwSV is bei allen Überschwemmungsgebieten ein Hochwassser mit einer hunderjährlichen Wiederwkehrwahrscheinlichkeit (HQ 100).
Für die Prüfung benötigt der Sachverständige die flurstücksgenaue Angabe der Hochwasserlinie (Hochwasserkote HQ 100) für das betreffende Grundstück. Dieser Höhenwert kann af Nachfrage beim Landratsamt Amberg-Sulzbach, Sachgebiet Wasserrecht in Erfahrung gebracht werden.
Die Ermittung der Höhenlagen Ihrer Anlagen kann dann mit Hilfe von Unterlagen der zuständigen Gemeinde , z,B.d Kanaldeckelhöhe oder Straßenhöhe und Übertragung der Höhen auf das jeweils betroffene Grundstück/Gelände erfolgen. Unter Zuhilfenahme der bieden benannten Höhenlinien bzw. -punkte wird durch den prüfenden Sachverständigen nach der AwSV die anlagenbezogene Einstauhöhe auf Ihrem Anwesen bestimmt und bei der Anlagenprüfung berücksichtigt.
Betreiberpflichten/Allgemeine Hinweise
Zusätliche Informationen
Wer eine Heizölverbraucheranlage errichten (beachte: § 78 c Abs. 1 WHG) oder wesentlich ändern will, hat dies gemäß § 40 Abs 1 AwSV dem Landratsamt Amberg-Sulzbach, Sachgebiet Wasserrecht, mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Für alle unterirdischen Anlagen und für oberirdische Anlagen ab 1 m³ (=1.000 Liter) Fassungsvermögen besteht eine Pflicht zur Inbetriebnahmeprüfung. Eine Prüfpflicht besteht auch nach der Durchführung wesentlicher Änderungen an Anlgen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 AwSV besteht für Heizölverbraucheranlagen eine sog. Fachbetriebspflicht. Dies bedeutet, dass Heizöllagerungsanlagen nur von entsprechend zertifizierten Fachbetrieben i.S.v. § 62 AwSV errichtet, von innen gereinigt, instandgesetzt und stillgelegt werden dürfen.
Weiterführende Informationen
Betreiberpflichten gemäß VAws (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe des Bundeslandes Bayern gültig bis zum 31.07.2017)
- Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 VAwS i.V.m. § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG a. F. hätten bereits alle in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten betriebene Heizölverbrauchsanlagen innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Prüfpflicht (Überschwemmungsgebietsverordnung des Landratsamtes Amberg-Sulzbach) einmalig durch einen Sachverständigen nach der Anlagenverordnung überprüft werden müssen.