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Fischseuchen

Fischseuchenverordnung*
und Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

vom 24. Novemberg 2008 (BGBl. I S. 2315)

Zusammenfassung der neuen Regelungen

Die Neufassung der Fischseuchenverordnung sowie der Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen sind nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt am 29.11.2008 in Kraft getreten. Danach gibt es nunmehr insgesamt 14 anzeigepflichtige Fischseuchen.

Die Fischseuchenverordnung gilt nicht für Zierfische, die in nichtgewerblichen Aquarien gehalten werden sowie wild lebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel gefangen oder geerntet werden.

Zentraler und neuer Bestandteil der Fischseuchenverordnung ist die Genehmigungspflicht von Aquakulturbetrieben bzw. die Registrierung von Angelteichen u. ä. gemäß §§ 3 bis 8 der Verordnung.

Genehmigungspflichtige bzw. registrierpflichtige Aquakulturbetriebe, die nach § 2 Abs. 1 der bisherigen Fischseuchenverordnung angezeigt waren, gelten als vorläufig genehmigt bzw. registriert. Die vorläufige Genehmigung oder Registrierung erlischt jedoch, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem 29.11.2008 (Inkrafttreten der neuen Verordnung) die Genehmigung beantragt oder die Anzeige zur Registrierung erfolgt ist. Der vorsätzliche oder fahrlässige Betrieb einer Aquakultur ohne behördliche Genehmigung oder ohne Registrierung ist bußgeldbewährt.

Die §§ 7 und 8 Fischseuchenverordnung betreffen die Pflichten des Betreibers u. a. eine risikoorientierte Eigenkontrolle.

Die §§ 9 bis 11 regeln die Überwachung der genehmigten Betriebe unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durch zuständige Behörden. In der Regel sind dies die kommunalen Veterinärbehörden.

Die §§ 12 bis 18 Fischseuchenverordnung enthalten besondere Vorschriften zum Transport und Inverkehrbringen von Fischen.

Bezüglich der besonderen Schutzmaßnahmen in den §§ 19 bis 28 Verordnung ist insbesondere auf § 20 Abs. 1 Nr. 2 Fischseuchenverordnung hinzuweisen, der nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche, die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der lebenden Fische aus Aquakultur auf Anordnung der zuständigen Behörde vorsieht.


* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. EU Nr. L 328 S. 14, Nr. L 140 S. 59)

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