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Blauzungenkrankheit

Allgemeines zur Blauzungenkrankheit

Die Blauzungenkrankheit (engl. Bluetongue) ist eine nicht ansteckende, von Insekten übertragene Infektionskrankheit, an der vor allem Schafe erkranken. Die Krankheit wird durch ein Orbivirus hervorgerufen, welches in 24 verschiedenen Serotypen vorkommt. In Deutschland wurde seit August 2006 nur der Serotyp 8 nachgewiesen.

Welche Tiere sind betroffen?

Säugetier-Wirte des Blauzungen-Virus sind unter anderem Schafe, Rinder und Ziegen. Klinische Symptome zeigen aber vor allem die Schafe. Auch bei amerikanischen Wildwiederkäuern wurden Fälle von Blauzungenkrankheit beschrieben. Über die Anfälligkeit europäischer Wildwiederkäuer (Reh, Rothirsch u.a.) ist aber bisher kaum etwas bekannt.

Ist die Krankheit für den Menschen gefährlich?

Der Erreger der Blauzungenkrankheit ist für Menschen nicht gefährlich. Fleisch und Milchprodukte können ohne Bedenken konsumiert werden.

Wie wird die Blauzungenkrankheit übertragen?

Blutsaugende Insekten nehmen das Virus bei einer Blutmahlzeit auf. Nach einer Entwicklung im Insekt kann das Virus nach etwa einer Woche bei einer weiteren Blutmahlzeit auf einen anderen Säugetierwirt übertragen werden. Die natürlichen Überträger des Blauzungen-Virus sind kleine, 1–3 mm lange Mücken der Gattung Culicoides. Die Culicoides-Mücken sind hauptsächlich zwischen Abend- und Morgendämmerung aktiv und fallen vor allem Tiere im offenen Gelände an.

Die meisten Culicoides-Arten benötigen für ihre Fortpflanzung Wasser. Culicoides-Weibchen legen ihre Eier bevorzugt in nassen, mit organischen Stoffen angereicherten Boden oder Schlamm, wo sich auch die Larven entwickeln. Die Zahl, in der die Culicoides-Mücken auftreten, hängt stark von der jahreszeitlichen Durchschnittstemperatur ab. Die Mücken brauchen für ihre Entwicklung längere Wärmeperioden. Culicoides-Mücken leben 10–20 Tage. Temperaturen unter 12°C reduzieren ihre Aktivität beträchtlich. Sie können jedoch sehr leicht durch den Wind verfrachtet werden. 

In den Säugetier-Wirten kann sich das Blauzungen-Virus vermehren und ist oft über Monate im Blut nachweisbar. Infizierte Rinder erkranken in der Regel klinisch unauffällig – tun sie es trotzdem, dann ähneln die Symptome denen einer Rindergrippe. Im Vordergrund stehen dabei eine Entzündung der Lidbindehaut, Erosionen (Schleimhautschäden) in der Maulhöhle und am Flotzmaul, Rötungen der Nasenöffnungen, an den Zitzen, am Euterspiegel sowie am Kronsaum der Klauen. Darüber hinaus treten Lungensymptome und erhöhte Temperatur auf. Da die Maul- und Klauenseuche ähnliche Symptome aufweist, muss der Klinik der Blauzungenkrankheit besondere Augenmerk geschenkt werden. Die Bedeutung der Rinder liegt in ihrer Funktion als wichtigstes Reservoir für das Blauzungen-Virus. Da sie meist nicht krank werden, bleibt eine Infektion oft unbemerkt.

Wie erkennt man die Krankheit?

In der Regel werden nur Schafe und (amerikanische) Wildwiederkäuer krank. Bei Rindern und Ziegen verläuft die Infektion häufig ohne typische Krankheitszeichen.
7–8 Tage nach der Infektion zeigen sich bei Schafen die ersten Anzeichen einer akuten Erkrankung: erhöhte Körpertemperatur, Apathie, und Absonderung von der Herde. Kurz nach dem Anstieg der Körpertemperatur erscheinen die Mundschleimhäute gerötet und schwellen an.

Schafe zeigen insbesondere Ödeme im Kopfbereich, speicheln deshalb sehr stark und haben Schaum vor dem Maul. Die Zunge schwillt an und wird blau (Blauzungenkrankheit) und kann sogar manchmal aus dem Maul hängen. Des Weiteren können Erosionen an den Nasenöffnungen mit eitrig-serösem Nasenausfluss vorkommen. Schmerzhafte Rötungen des Klauenkronsaums führen zu Lahmheiten bei den Tieren. Tragende Schafe abortieren nicht selten. Erkrankte Schafe können 8–10 Tage nach der Infektion sterben. Diejenigen, die überleben, erholen sich erst nach geraumer Zeit.

Bei Rindern können ebenfalls Hautrötungen und Erosionen an Euterspiegel, den Zitzen und am Flotzmaul auftreten, die mit Lungensymptomen und einer Lidbindehautentzündung vergesellschaftete sind.

Die bekannten klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit passen auch zu vielen anderen, hochansteckenden Krankheiten wie zum Beispiel der Maul- und Klauenseuche. Deshalb ist es bei einem Verdacht sehr wichtig, dass Sie Ihren Tierarzt oder Ihre Tierärztin konsultieren.

Ähnliche Krankheitsbilder (Differenzialdiagnose): Maul- und Klauenseuche, Schafpocken, Bovine Virus-Diarrhöe, Virusdurchfall der Rinder (BVD), Bösartiges Katarrhalfieber, durch Pflanzenstoffe verursachte Photosensibilität und Vesikuläre Stomatitis.

Tierseuchenrechtliche Reglementierung

Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Die Rechtsgrundlage für ihre Bekämpfung ist – neben den Vorschriften des internationalen Tierseuchenamtes (OIE) – die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000, welche national in der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 umgesetzt wurde. Darüber hinaus wird im Seuchenfall der nationale und internationale Tierhandel durch die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31.8.2006 geändert durch die VO(EG)1266/2007 geregelt.

Derzeitige Lage bezüglich der Blauzungenkrankheit

In einem Rinderbetrieb in Fulda, Hessen wurde Anfang Juni 2026 ein Fall der Blauzungenkrankheit mit dem Serotyp 8 (BTV-8) festgestellt. Die 150 km Zone dieses Falles und die Zonen weiterer grenznaher Fälle zu Bayern erfassen nun auch die Regierungsbezirke Oberfranken und Oberpfalz, sodass nun ganz Bayern als „nicht-frei“ in Bezug auf BTV-8 gilt.

Für das Verbringungen in/ aus der nicht-BTV-8-freien Zone gelten damit folgende Regelungen:

I. Verbringen innerhalb nicht freier Gebiete

Das Verbringen innerhalb nicht freier Gebiete in Bayern ist weiterhin ohne Einschränkungen möglich.

II. Verbringen aus nicht-freiem Gebiet in freies Gebiet

Für Tiere, die dazu bestimmt sind in freie Gebiete in Bayern, in andere Länder oder gar andere Mitgliedstaaten beziehungsweise Drittstaaten verbracht beziehungsweise exportiert zu werden, bestehen unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben hinsichtlich BTV-8 die nachfolgenden Verbringungsmöglichkeiten.

1. Die Tiere wurden vollständig gegen BTV-8 geimpft, befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:

  1. sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft; oder
  2. sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommen wurden.

2. Nachkommen von Rindern, Schafen und Ziegen im Alter unter 90 Tagen, deren Mütter

  1. vor der Belegung korrekt gegen BTV-8 geimpft oder
  2. mindestens 28 Tage vor ihrer Geburt korrekt gegen BTV-8 geimpft wurden. Im Fall von 2b) ist zudem ein negativer PCR-Test für BTV-8 einer Probe erforderlich, die innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung entnommen wurde.

Diese Nachkommen müssen zusätzlich innerhalb von zwölf Stunden nach der Geburt Kolostrum des Muttertieres erhalten haben und von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.

3. Tiere, die keine der Anforderungen nach A) oder B) erfüllen, können nur verbracht werden, sofern sie

  1. mindestens 14 Tage vor dem Transport durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt wurden und
  2. während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen wurden, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach dem Beginn der Behandlung mit Insektiziden oder Repellentien entnommen wurden.

Diese Tiere müssen zusätzlich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.

III. Verbringen zwischen nicht-freien Gebieten durch freie Gebiete (Transit/Durchfahrt)

Führt die Verbringung zwischen nicht BTV-8-freien Gebieten durch ein BTV-8-freies Gebiet hindurch (beispielsweise von Oberbayern nach Baden-Württemberg), gelten folgende Bedingungen:

  • Die Transportmittel sind während des Transports vor Vektoren geschützt
    und
  • auf dem geplanten Beförderungsweg findet keine Entladung der Tiere für mehr als einen Tag statt.

IV. Verbringung zur unmittelbaren Schlachtung in Deutschland

Sollen Tiere aus einem nicht BTV-8-freien Gebiet zur unmittelbaren Schlachtung innerhalb Deutschlands verbracht werden, gelten folgende Bedingungen:

  • Im Ursprungsbetrieb wurde während der letzten 30 Tage vor der Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet
    und
  • die Tiere werden direkt zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet
    und
  • der Betreiber des Herkunftsbetriebs hat den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert.

Diese Tiere müssen zusätzlich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.

Die vorstehenden Einschränkungen gelten ausschließlich in Bezug auf BTV-8.

Im Gegensatz zu BTV-8 führt der Nachweis von BTV-3 derzeit zu keiner Einschränkung im Viehverkehr innerhalb Deutschlands, da ganz Deutschland als nicht BTV 3-frei gilt.

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