Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
Folgende Personen benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch ihr Gesundheitsamt.
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus,
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis,
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus,
- Eiprodukte,
- Säuglings- und Kleinkindernahrung,
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage,
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen,
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr
und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen
oder
Ablauf
Die Belehrung findet als Vor-Ort-Veranstaltung am Gesundheitsamt statt. Unter Termine können Sie sich für eine Belehrung online anmelden. Die Erstbelehrung am Gesundheitsamt findet als Sammelbelehrung statt und dauert ca. 1 Stunde. Sie findet nur in deutscher Sprache statt. Von amtlicher Seite wird kein Dolmetscher bereitgestellt.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Pass
- ausgefüllte Erklärung nach §43 Abs.1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz (Link zum Onlineformular erhalten Sie mit der Anmeldebestätigung)
- ausgefüllte Anamnesebogen für die Belehrung (Link zum Onlineformular erhalten Sie mit der Anmeldebestätigung)
- Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen eine von den Eltern (Sorgeberechtigten) unterschriebene Einverständniserklärung.
- Bei einem Praktikum: vorhandener Praktikumsvertrag
Kosten
Die Gebühr beträgt 14,00 Euro. Bitte bezahlen Sie diesen Betrag bar bei der Belehrung. Eine Kartenzahlung ist nicht möglich.
Termine
Wenn Sie ein Gesundheitszeugnis (Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz) bereits besitzen, bitten wir um eine telefonische Meldung unter 09621/39-7600.