Staatliches Abfallrecht
Anzeige- und Erlaubnispflicht nach §§ 53 und 54 KrWG
Die Aufnahme der Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von nicht gefährlichen Abfällen erfordert nach § 53 KrWG eine Anzeige.
Sammler, Beförderer, Makler und Händler von gefährlichen Abfällen benötigen eine Erlaubnis nach § 54 KrWG.