Bauen im Überschwemmungsgebiet
Die wasserrechtlichen Vorschriften zum Hochwasserschutz reagieren auf die Erfahrungen mit katastrophalen Hochwasserereignissen. Ziel ist es
- Verbauung gewässernaher Flächen soll verhindert werden,
- Flüsse sollen mehr Rückhalteflächen erhalten,
- Schadenspotentiale sollen gemindert werden
Schwerpunkt des Gesetzes bilden die §§ 78 - 78 d WHG: Diese wasserrechtlichen Regelungen schneiden tief in das Bauplanungsrecht ein, insbesondere was das grundsätzliche Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete und den Genehmigungsvorbehalt für bauliche Anlagen anbelangt.
Bauleitplanung in durch Rechtsverordnung festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
Die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten durch Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) ist grundsätzlich verboten.
Die Bauleitplanung ist nur ausnahmsweise unter sehr engen Voraussetzungen zulässig, die im Wasserhaushaltsgesetz geregelt sind.
Zuständig für die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung ist das zuständige Landratsamt oder die Regierung.
Errichtung/Erweiterung von Einzelbauvorhaben in festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
In festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen grundsätzlich untersagt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.Sonstige Schutzvorschriften in festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
In festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist u.a. auch folgendes untersagt: das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
- das Errichten von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen , die den Wasserabfluss behindern
- das Lagern von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen
- das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können
Eine Ausnahmegenehmigung kann unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden und ist neben einer eventuell notwendigen Baugenehmigung auszusprechen. Nähere Auskünfte erteilt das Sachgebiet Wasserrecht