Öffnungszeiten
Ansprechpartner
Aktuelle News
Karriere & Ausbildung
Inhalt

Gewässerrandstreifen

Allgemeines

Am 1. August 2019 sind die folgenden gesetzlichen Regelungen des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“ und des ergänzenden Begleitgesetzes zu den Gewässerrandstreifen in Kraft getreten.

Gewässerrandstreifen haben eine wichtige Funktion im Naturhaushalt und beim Gewässerschutz und bieten das Potenzial für eine weitergehende ökologische Aufwertung.

Gewässerschutz

  • Puffer gegen Stoffeinträge (z.B. Pflanzenschutz- und Düngemittel)
  • Bedeckung Bodenoberfläche und damit Schutz vor Abschwemmung bei Hochwasser
  • Rückhalt von Nährstoffen und Feinmaterial bei Hochwasser
  • Beschattung der Gewässer z.B. durch Bäume oder Sträucher wirkt der Gewässererwärmung entgegen.

Anpassungsmaßnahme Klimawandel

Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits des Mittelwasserstands angrenzt (§ 38 Abs. 2 Satz 1 WHG) und ist im Außenbereich 5 Meter breit (§ 38 Abs. 3 Satz 1 WHG). Im Landkreis Amberg-Sulzbach ist der Gewässerrandstreifen im BayernAtlas einsehbar:

Querschnitt eines Gewässerrandstreifens © Bayerisches Landesamt für Umwelt
mit den Regelungen nach Art. 16 Abs. 1. Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG © Bayerisches Landesamt für Umwelt

Uferlinie: Linie des Mittelwasserstands unter besonderer Berücksichtigung der Grenze des Pflanzenwuchses (Art. 12 Absatz 1 BayWG).

Übersicht der bayerischen Regelungen zum Gewässerrandstreifen

Breite Gewässerrandstreifen

nichtstaatlich

  • Gewässer 1. und 2. Ordnung:
    5 Meter
  • Gewässer 3. Ordnung:
    5 Meter
  • Be- und Entwässerungsgräben, Teiche und Weiher von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, künstliche Gewässer, usw.:
    kein Gewässerrandstreifen

staatlich

  • Gewässer 1. und 2. Ordnung:
    10 Meter
  • Gewässer 3. Ordnung:
    5 Meter
  • Be- und Entwässerungsgräben, Teiche und Weiher von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, künstliche Gewässer, usw.:
    kein Gewässerrandstreifen

acker- und gartenbauliche Nutzung

nichtstaatlich

  • Gewässer 1. und 2. Ordnung:
    verboten
  • Gewässer 3. Ordnung:
    verboten
  • Be- und Entwässerungsgräben, Teiche und Weiher von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, künstliche Gewässer, usw.:
    zulässig/sonstige Regelungen gelten unabhängig davon*

staatlich

  • Gewässer 1. und 2. Ordnung:
    verboten
  • Gewässer 3. Ordnung:
    verboten
  • Be- und Entwässerungsgräben, Teiche und Weiher von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, künstliche Gewässer, usw.:
    zulässig/sonstige Regelungen gelten unabhängig davon*

Einsatz und Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln

nichtstaatlich

  • Gewässer 1. und 2. Ordnung:
    zulässig/sonstige Regelungen gelten unabhängig davon
  • Gewässer 3. Ordnung:
    zulässig/sonstige Regelungen gelten unabhängig davon
  • Be- und Entwässerungsgräben, Teiche und Weiher von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, künstliche Gewässer, usw.:
    zulässig/sonstige Regelungen gelten unabhängig davon*

staatlich

  • Gewässer 1. und 2. Ordnung:
    verboten
  • Gewässer 3. Ordnung:
    zulässig/sonstige Regelungen gelten unabhängig davon
  • Be- und Entwässerungsgräben, Teiche und Weiher von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, künstliche Gewässer, usw.:
    zulässig/sonstige Regelungen gelten unabhängig davon*

* z. B. Pflanzenschutzrecht

Fragen?

Wenden Sie sich für Fragen zur Hinweiskarte der Gewässerrandstreifen an das zuständige Wasserwirtschaftsamt.
Weitere fachliche Informationen zum Thema Gewässerrandstreifen erhalten Sie auf der Homepage des Landesamts für Umwelt (LfU).
Auswirkungen der Gewässerrandstreifen, insbesondere auf die bestehenden Agrarumweltmaßnahmen (KULAP) erhalten Sie vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) bzw. für das VNP von der unteren Naturschutzbehörde an der Kreisverwaltungsbehörde.

Randspalte

Zum Seitenanfang