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Einmalige Beihilfen

Einmalige Beihilfen werden gem. § 31 SGB XII zur Deckung folgender Bedarf gesondert gewährt:

  1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Ansonsten sind einmalige Bedarfe mit dem Regelsatz nach § 27a SGB XII abgegolten. Leistungsberechtigte haben dafür Ansparungen zu tätigen oder die Anschaffung zeitlich zu verteilen. Für Ersatzbeschaffung oder Vervollständigung von Bekleidung und Wäsche sind nach dem Gesetz keine einmaligen Beihilfen vorgesehen.

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