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Gewässerausbau

Was versteht man unter dem Ausbau eines Gewässers?

Im Wesentlichen versteht man darunter die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines oberirdischen Gewässers oder seiner Ufer. Beispiele hierfür sind:

Herstellung: Neuerrichtung eines Teiches oder eines Bachlaufes

Beseitigung: Verfüllung eines Teiches oder eines Bachlaufes

Wesentliche Umgestaltung: Verrohrung eines offenen Bachlaufes, Brücke/Überfahrt über einen Bach, Bachrenaturierungen, Vergrößerung oder Verkleinerung eines Fischteiches, Erhöhung von Dämmen, Vertiefung der Teichsohle

Auch Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen gelten als Gewäs-serausbau und sind genehmigungspflichtig

Welche Art der Genehmigung ist erforderlich?

Für Gewässerausbauten ist grundsätzlich ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren durch-zuführen, das eine Umweltverträglichkeitsprüfung beinhaltet und öffentlich bekannt gemacht werden muss.

Falls keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, kann das weniger aufwändige Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden.

Welches Genehmigungsverfahren im Einzelfall durchzuführen ist, entscheidet das Landratsamt Amberg-Sulzbach als Genehmigungsbehörde.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Grundsätzlich regelt die Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV), welche Unterlagen für das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren erforderlich sind.

Wir empfehlen jedoch, im Einzelfall direkt mit dem Landratsamt Amberg-Sulzbach abzustimmen, welche Unterlagen vorgelegt werden sollen.


Fischteiche

Welche Art der Genehmigung ist erforderlich?

Soll ein Teich hergestellt, beseitigt oder wesentlich verändert werden, ist für den Teich an sich zu-nächst eine Planfeststellung bzw. Plangenehmigung erforderlich.

Daneben wird für die mit dem Betrieb des Teiches verbundenen Gewässerbenutzungen eine was-serrechtliche Erlaubnis benötigt. Beispiele für solche Gewässerbenutzungen:

  • das Ableiten von Wasser aus einem Fließgewässer zur Speisung des Teiches 
  • das Einleiten von Wasser in ein Fließgewässer 
  • das Ableiten von Grundwasser zur Speisung des Teiches 
  • das vorübergehende Absenken des Wasserspiegels im Teich

Sowohl die wasserrechtliche Planfeststellung als auch die wasserrechtlich Erlaubnis werden vom Landratsamt Amberg-Sulzbach in einem einheitlichen Verfahren behandelt und erteilt.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Grundsätzlich regelt die Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV), welche Unterlagen für das wasserrechtliche Verfahren erforderlich sind.

Es wird jedoch empfohlen, vor Antragsstellung einen Beratungstermin mit dem Landratsamt Amberg-Sulzbach zu vereinbaren. Dabei können Ihnen genauere Auskünfte zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens und zu den benötigten Antragsunterlagen gegeben werden.

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