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Spielhallenerlaubnis beantragen

Zum Betrieb einer Spielhalle benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis. Eine Spielhalle ist ein Unternehmen, das der gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung von Spielen dient.

Hierunter fallen

  • Spielgeräte mit "Gewinnmöglichkeiten"; hier handelt es sich um Glücksspielgeräte, deren Gewinn in Geld oder Waren besteht (z. B. Geldspielautomaten)
  • so genannte "andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit"; hier handelt es sich um Geschicklichkeitsspiele ohne technische Spieleinrichtung (z. B. Karten- und Wurfspiele)
  • Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit (z. B. Billard, Flipper o. ä.)

Die Spielhallenerlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden. Die Erlaubnis ist personen- und raumbezogen. Wechselt der Betreiber oder ändern sich die Räume, so erlischt die Erlaubnis.

Möchten Sie in der Spielhalle sowohl Geräte mit Gewinnmöglichkeiten als auch Unterhaltungsgeräte aufstellen, benötigen sie neben der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung auch eine glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. Art. 11 Abs. 1 AGGlüStV.

Bitte beachten Sie, dass die Spielhallenerlaubnis andere Genehmigungen oder Erlaubnisse wie z. B.:

  • Baugenehmigung, Gaststättenerlaubnis (diese müssen beim Landratsamt Amberg-Sulzbach beantragt werden)
  • Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung (GewO) (Aufstellung von Spielgeräten) und § 33d GewO (Veranstaltung von Spielen) (diese sind bei der jeweiligen Gemeinde zu beantragen)

nicht mit einschließt. Diese müssen gesondert beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Spielhallenerlaubnis (siehe unten)
  • Grundrissplan (Maßstab 1: 100) mit Darstellung, welche Spielgeräte Sie aufstellen wollen
  • Nachweis der ensprechenden anderen Erlaubnisse (Baurecht, § 33c und § 33 d GewO)
  • wenn Sie in Ihrer Spielhalle Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten (nach § 33c GewO) aufstellen wollen, benötigen Sie noch von der Betriebssitzgemeinde eine sog. Geeignetheitsbestätigung gem. § 33c Abs. 3 GewO, welche Sie bei der entsprechenden Gemeinde erhalten
  • Auszug aus dem Handelsregister 
    (soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist)
  • Führungszeugnis 
    (bitte bei der Wohnsitzgemeinde beantragen)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    (bitte bei der Wohnsitzgemeinde beantragen)
  • Sozialkonzept
  • Werbekonzept
  • Informationskonzept

Gesetzliche Grundlagen

  • § 33 i Gewerbeordnung (GewO)
  • § 24 Glücksspielstaatsvertrag

Kosten

zwischen 150,00 EUR und 2.000,00 EUR und zusätzlich Zustellgebühren

Bearbeitungszeit und Fristen

ca. 4 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen

Formulare

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