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Erdaufschlüsse/Bohrungen

Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen (§ 49 Abs. 1 Satz 1WHG).

Werden Dritte (Fachfirma/Bohrunternehmen) mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt, obliegt diesen die Anzeige bei der Behörde. (Das Wasserwirtschaftsamt Weiden fordert hier, dass das ausführende Bohrunternehmen eine Zertifizierung nach DVGW-Arbeitsblatt W 120 Teil 1 bzw. eine gleichwertige Qualifikation nachweisen kann.) Der Bohranzeige sind die zur fachlichen Beurteilung nachfolgend benannten, erforderlichen Unterlagen beizufügen. (Art. 30 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 WHG).

Erforderliche Angaben:

  • Bauherr, Zweck
  • Gemeinde, Gemarkung, Flurstücks-Nr.
  • Lageplan im Maßstab 1 : 25.000 oder 1 : 5000 mit Eintrag des Bohransatzpunktes
  • geplanter Bohrbeginn
  • Name und Anschrift der Bohrfirma
  • Name und telefonische Erreichbarkeit des Geräteführers
  • Bohrverfahren und ggf. Angaben zu Spülungszusätzen
  • Bohrendtiefe und Bohrenddurchmesser
  • Erwartete geologische Verhältnisse (Vorausprofil) und erwarteter Grundwasserstand
  • geplanter Ausbau (Ausbauplan)
  • ggf. Angaben zu geplanten Pumpversuchen (Momentanentnahme, Dauer, Ableitung des Wassers)

Einzureichen ist die vollständige Bohranzeige beim Landratsamt Amberg-Sulzbach, Sachgebiet Wasserrecht. Im Anzeigeverfahren wird hier dann unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes Weiden im Einzelfall geprüft, ob mit dem geplanten Vorhaben ein Gewässerbenutzungstatbestand, der einer wasserrechtlichen Erlaubnispflicht unterliegt, erfüllt wird oder die eingereichte Anzeige ausreichend ist.
Ist von vornherein beabsichtigt, Grundwasser aufzuschließen oder auf Grundwasser einzuwirken, so ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 BayWG (bei der geothermische Nutzung ggf. nach Art 70 Erlaubnis mit Zulassungsfiktion) zu beantragen.
Ist seit der Anzeige ein Monat vergangen, ohne dass eine Einstellungs- oder Beseitigungsanordnung nach § 49 Abs. 3 WHG ergangen ist, können die Arbeiten begonnen und so lange durchgeführt werden, bis auf das Grundwasser eingewirkt wird.

Anzeigepflichtige Massnahmen und Eingriffe in den Untergrund gemäß § 49 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetzt (WHG) i.V.m. Art. 30 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG)

  • Bohrungen für Brauchwasser-/Gartenbrunnen
  • Bohrungen für Brunnen zur geothermischen Nutzung des Grundwassers (Wärmepu-men)
  • Bohrungen und Erdaufschlüsse zur geothermischen Nutzung mittels Erdwärmekolle-ktoren (Flächen-, Spiral, Grabenkollektoren etc.)
  • Bohrungen zur geothermischen Nutzung Errichtung von Erdwärmesonden
  • Bohrungen und Sondierungen für Baugrunderkundungen
  • Bohrungen zur Errichtung von Grundwassermessstellen
  • Abbau von Sand Kies Ton (Trocken- und Nassabbau)

(Die Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.)

Bergerecht

Bohrungen ab einer Tiefe von 100 m und GOK sind beim Bergamt Nordbayern bei der Regierung von Oberfranken anzuzeigen.

Fachliche Begleitung

Hinsichtlich der Risiken des Bohrerfolges sowie der Kosten-Nutzen-Frage besteht die Möglichkeit bereits frühzeitig (d. h. vor der Beauftragung der Bohrfirma) Kontakt zu einem hydrogeologisch (örtlich) fachkundigen Büro aufzunehmen. Dieses Büro könnte dann auch die fachliche Begleitung der Bohrung/Erdaufschluss übernehmen, sowie die für die abschließende Beurteilung durch das Wasserwirtschaftsamt Weiden (zumeist) geforderte Dokumentation der Bohrung/Baumaßnahme erstellen.

Bohranzeige nach dem Geologiedatengesetz (GeolDG)

Ungeachtet der o.g. Dokumentation ist jeder, der eine maschinelle Bohrung niederbringt (i.d.R. die Bohrfirma), laut Geologiedatengesetz (GeolDG) verpflichtet, diese Bohrung dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU), Geologischer Dienst, anzuzeigen. Nach Abschluss der Bohrung sind dem LfU alle Bohrergebnisse bekanntzugeben. (Bitte beachten Sie: Die Bohranzeige nach GeolDG ersetzt nicht die Verpflichtung der Anzeige von Erdaufschlüssen oder Bohrungen nach Wasserhaushaltsgesetz (§ 49 WHG) bzw. Bundesberggesetz (BbergG) oder die Beantragung von wasserrechtlichen bzw. bergrechtlichen Verfahren. Diese sind gesondert unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen bei den zuständigen Behörden abzugeben.)

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