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Wasserschutzgebiete

Allgemeines

Ein Wasserschutzgebiet (WSG) besteht aus zusammenhängenden Grundflächen, auf denen zum Schutz der dort befindlichen Gewässer bestimmte Handlungen verboten oder zu dulden sind.

Wasserschutzgebiete können nur zum Wohl der Allgemeinheit ausgewiesen werden (§ 51 Abs. 1 WHG), 

  • im Interesse einer bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung oder 
  • um das Grundwasser anzureichern oder 
  • das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen
  • oder den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzbehandlungsmittel in Gewässer zu verhüten

Wasserschutzgebiete werden in erster Linie zum Schutz von Grundwasservorkommen ausgewiesen.

Festsetzung eines Wasserschutzgebietes (WSG)

  • Die Ausweisung erfolgt durch Rechtsverordnung (§ 51 Abs. 1 WHG).
  • Ein Wasserschutzgebiet wird in der Regel von Amts wegen festgesetzt und nicht auf Antrag.
  • Es besteht daher weder ein Anspruch auf Festsetzung noch ein Anspruch auf Beibehaltung eines WSG.

Inhalt

Die räumliche Abgrenzung der Verordnung wird festgelegt. Es werden verschiedene Schutzzonen festgesetzt, um die Belastungen für die Betroffenen möglichst auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Schutzmaßnahmen werden mit zunehmender Entfernung zum Brunnen verringert, unter Berücksichtigung des geologischen und morphologischen Aufbaus des Wassereinzugsgebietes. 

  • Fassungsbereich (Zone I) 
  • Engere Schutzzone (Zone II) Bemessung nach der 50-Tage-Linie,d.h die Fließzeit des Grundwassers in horizontaler Richtung von der Außengrenze bis zur Entnahmestelle dauert 50 Tage; dient dem Schutz vor bakteriellen Belastungen 
  • Weitere Schutzzone (Zone III) Idealfall: gesamtes Einzugsgebiet; oft jedoch 150-Tage-Linie, d.h. Fließzeit von der Außengrenze bis zum Brunnen beträgt 150 Tage; dient Schutz vor schwer abbaubaren Stoffen 

Schutzanordnungen (§ 52 WHG) werden festgesetzt; es handelt sich um für jeden geltende Verbote, bestimmte Handlungen oder Maßnahmen zum Schutz des Wassers zu unterlassen, zu dulden oder vorzunehmen. 

Beispiele

Verbote: Abwasserversickerung, Erdarbeiten, Düngen
Duldungsgebote: Anlegen von Grundwasserbeobachtungsstellen, Anbringen von Hinweisschildern an den Grenzen des WSG
Handlungsverpflichtungen: Führen einer Schlagkartei, Nachweis, dass bestimmte Düngebeschränkungen eingehalten werden

Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen

Nach § 52 Abs. 5 WHG, Art. 32 BayWG erhalten Land- und Forstwirte einen angemessenen Ausgleich, wenn durch Schutzanordnungen erhöhte Anforderungen festgesetzt werden, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränken.

Für die Höhe gibt es unverbindliche Empfehlungen der Landesanstalt für Landwirtschaft, die Anhaltspunkte für die primär vertraglichen Regelungen zwischen den Beteiligten geben sol-len. Ausgleichspflichtig ist der Träger der Wasserversorgung

Im Landkreis Amberg-Sulzbach ausgewiesene Wasserschutzgebiete mit Verordnungen finden Sie hier:

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