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Verfahren zur Errichtung einer Betreuung

Zur Bestellung eines Betreuers ist das örtliche Betreuungsgericht zuständig. Das Verfahren wird durch einen Antrag des Betroffenen oder eine Betreuungsanregung einer anderen Person, die einen Hilfebedarf sieht, in Gang gesetzt. Im Verfahren werden ein Sozialbericht der Betreuungsstelle und ein ärztliches Fachgutachten eingeholt. Nach Vorliegen dieser Unterlagen findet noch eine Anhörung durch den Richter statt. Im Betreuungs-Beschluss werden die notwendigen Aufgabenbereiche des Betreuers und die Dauer der Betreuung angeordnet. Maximal kann eine Betreuung für einen Zeitraum von maximal sieben Jahren ausgesprochen werden.

In besonders dringlichen Verfahren ist auch eine vorläufige Betreuung für vorerst 6 Monate möglich. Nach Ablauf der festgelegten Frist muss durch das Gericht geprüft werden, ob die Betreuung weiterhin erforderlich ist oder ob die Betreuung aufgehoben werden kann.

Wichtig: Ein Betreuer kann nur in dem Umfang für den Betroffenen tätig werden, der im Betreuungsbeschluss durch den Richter festgelegt wurde.

Umfang und Aufgabengebiete einer Betreuung

Ein Betreuer kann nur in dem Umfang für den Betroffenen tätig werden, der im Betreuungsbeschluss durch den Richter ausdrücklich festgelegt wurde. Dies können im Einzelnen sein: 

  • Vermögenssorge
    Im Rahmen dieses Aufgabenkreises ist es Aufgabe des Betreuers sich um die finanziellen Angelegenheiten des Betroffenen zu kümmern und sein Vermögen zu sichern und zu verwalten. Hierbei hat der Betreuer jedoch auch die Wünsche der betreuten Person zu beachten. Oberstes Ziel des Betreuers kann es daher nicht sein das Vermögen des Betroffenen unter allen Umständen zu vermehren, sondern im Rahmen des Möglichen dem Betreuten ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
  • Aufenthaltsbestimmung
    Hier entscheidet der Betreuer wo sich der Betroffene aufzuhalten hat. Er entscheidet, ob dieser in seiner eigenen Wohnung bleiben kann oder aber in ein Pflegeheim gehen muss. Zur Kündigung der Wohnung muss jedoch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eingeholt werden. 
  • Gesundheitssorge
    Der Betreuer entscheidet in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge und über die Einzelheiten einer ambulanten oder stationären Pflege. Sofern jedoch eine Patientenverfügung erstellt ist, ist diese zu beachten. Der Betreuer willigt in sämtliche Maßnahmen zur Untersuchung und in Heilbehandlungen ein, darf Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte bewilligen. 
  • Behördenangelegenheiten
    Im Rahmen dieses Aufgabenbereichs erfolgt eine Vertretung bei Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern zur Geltendmachung von Ansprüchen. 
  • Post- und Fernmeldeverkehr
    Nur wenn der Betreuungsbeschluss diesen Punkt enthält, darf der Betreuer Post entgegennehmen, die an den Betreuten adressiert ist, und diese auch öffnen und auch Willenserklärungen über den Fernmeldeverkehr vornehmen (z. B. Vertragsabschlüsse und Kündigungen).

Genehmigung durch das Betreuungsgericht

Bestimmte Maßnahmen und Rechtsgeschäfte durch den Betreuer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Beispiele hierfür sind:
  • die Unterbringung des Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung (z. B. in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer geschlossenen Abteilung einer Einrichtung wegen Selbstgefährdung oder Behandlungsbedarf);
  • freiheitsentziehende Maßnahmen:
    Die Regelungen über die Unterbringung gelten auch dann, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen (Bettgitter, Bauchgurt), Medikamente oder auf andere Art und Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll;
  • die Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, in eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute dauernd gesundheitlichen Schaden erleidet;
  • zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, sowie für andere Erklärungen, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet sind (z.B. Aufhebungsvertrag zwischen Mieter und Vermieter), zur Vermietung von Wohnraum, sowie zur Eingehung eines Miet- oder Pachtvertrages oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird;
  • zur Verfügung über ein Grundstück (Wohnungseigentum, Erbbaurecht) oder ein Recht an einem Grundstück, z. B. zum Kauf oder Verkauf eines Grundstücks sowie zur Belastung eines Grundstücks mit Grundschuld oder Hypothek, Wohnungsrecht oder Nießbrauch;

Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung ist immer durch den Betreuer bei Gericht zu beantragen. Eine Erteilung von Amts wegen erfolgt nicht. Das Betreuungsgericht und die zuständige Betreuungsstelle sind verpflichtet, den Betreuer zu beraten und bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Zur Bestellung eines Betreuers ist das örtliche Betreuungsgericht zuständig. Das Verfahren wird durch einen Antrag des Betroffenen oder eine Betreuungsanregung einer anderen Person, die einen Hilfebedarf sieht, in Gang gesetzt. Im Verfahren werden ein Sozialbericht der Betreuungsstelle und ein ärztliches Fachgutachten eingeholt. Nach Vorliegen dieser Unterlagen findet noch eine Anhörung durch den Richter statt. Im Betreuungs-Beschluss werden die notwendigen Aufgabenbereiche des Betreuers und die Dauer der Betreuung angeordnet. Maximal kann eine Betreuung für einen Zeitraum von maximal sieben Jahren ausgesprochen werden.
In besonders dringlichen Verfahren ist auch eine vorläufige Betreuung für vorerst 6 Monate möglich. Nach Ablauf der festgelegten Frist muss durch das Gericht geprüft werden, ob die Betreuung weiterhin erforderlich ist oder ob die Betreuung aufgehoben werden kann.
wichtig:
Ein Betreuer kann nur in dem Umfang für den Betroffenen tätig werden, der im Betreuungsbeschluss durch den Richter festgelegt wurde.

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