Grundsicherung
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
Die Grundsicherung dient der Sicherung des Lebensunterhaltes bedürftiger Personen, welche die Altersgrenze vollendet haben oder die nach dem 18. Lebensjahr unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Der Bezug einer Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung wird dabei nicht vorausgesetzt.
Ein Anspruch auf Grundsicherung besteht, wenn Einkommen und Vermögen des Antragstellers nicht ausreichen um seinen notwendigen Bedarf abzudecken. Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und Kinder bleiben - sofern bei diesen ein Jahreseinkommen von unter 100.000 Euro vorliegt - unberücksichtigt. Auch das Vermögen von Unterhaltspflichtigen findet im Rahmen der Grundsicherung keine Berücksichtigung. Diese Regelung soll verhindern, dass Sozialleistungen von älteren Personen nur deshalb nicht in Anspruch genommen werden, weil die Kinder zum Unterhalt herangezogen werden könnten.
Die Höhe der Grundsicherungsleistung ist bedarfsabhängig. Für die Bedarfsberechnung wird das Einkommen und Vermögen des Anspruchsberechtigten und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft berücksichtigt. Vorhandenes Vermögen wird nicht angerechnet, wenn es bei Alleinstehenden 5.000 € und bei Ehegatten oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften 10.000 Euro nicht übersteigt.
Ein Antrag auf Grundsicherung nach dem SGB XII kann über die Heimatgemeinde sowie direkt beim Landkreis Amberg-Sulzbach – Soziale Angelegenheiten – gestellt werden.
Für den Geburtsjahrgang 1947
- erfolgt eine Anhebung um 1 Monat
- auf Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und 1 Monat
Für den Geburtsjahrgang 1948
- erfolgt eine Anhebung um 2 Monate
- auf Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und 2 Monate
Für den Geburtsjahrgang 1949
- erfolgt eine Anhebung um 3 Monate
- auf Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und 3 Monate
Für den Geburtsjahrgang 1950
- erfolgt eine Anhebung um 4 Monate
- auf Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und 4 Monate
Für den Geburtsjahrgang 1951
- erfolgt eine Anhebung um 5 Monate
- auf Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und 5 Monate
Für den Geburtsjahrgang 1952
- erfolgt eine Anhebung um 6 Monate
- auf Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und 6 Monate
Für den Geburtsjahrgang 1953
- erfolgt eine Anhebung um 7 Monate
- auf Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und 7 Monate
Für den Geburtsjahrgang 1954
- erfolgt eine Anhebung um 8 Monate
- auf Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und 8 Monate
Für den Geburtsjahrgang 1955
- erfolgt eine Anhebung um 9 Monate
- auf Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und 9Monate
Für den Geburtsjahrgang 1956
- erfolgt eine Anhebung um 10 Monate
- auf Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und 10 Monate
Für den Geburtsjahrgang 1957
- erfolgt eine Anhebung um 11 Monate
- auf Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und 11 Monate
Für den Geburtsjahrgang 1958
- erfolgt eine Anhebung um 12 Monate
- auf Vollendung eines Lebensalters von 66 Jahren
Für den Geburtsjahrgang 1959
- erfolgt eine Anhebung um 14 Monate
- auf Vollendung eines Lebensalters von 66 Jahren und 2 Monate
Für den Geburtsjahrgang 1960
- erfolgt eine Anhebung um 16 Monate
- auf Vollendung eines Lebensalters von 66 Jahren und 4 Monate
Für den Geburtsjahrgang 1961
- erfolgt eine Anhebung um 18 Monate
- auf Vollendung eines Lebensalters von 66 Jahren und 6 Monate
Für den Geburtsjahrgang 1962
- erfolgt eine Anhebung um 20 Monate
- auf Vollendung eines Lebensalters von 66 Jahren und 8 Monate
Für den Geburtsjahrgang 1963
- erfolgt eine Anhebung um 22 Monate
- auf Vollendung eines Lebensalters von 66 Jahren und 10 Monate
Für die Geburtsjahrgänge ab 1964
- erfolgt eine Anhebung um 24 Monate
- auf Vollendung eines Lebensalters von 67 Jahren