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Kennzeichen

Ausfuhrkennzeichen

Ausfuhrkennzeichen
Ausfuhrkennzeichen

Um ein Fahrzeug ins Ausland verbringen zu können benötigen Sie eine internationale Zulassung.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass des Halters (im Original)
  • gelbe Versicherungsbestätigung für internationale Zulassung (komplett ausgefüllt in dreifacher Ausführung)
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung (in Original)
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: KFZ-Schein), falls Fahrzeug noch zugelassen bzw. nach 01.10.2005 abgemeldet
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: KFZ-Brief)
  • Kennzeichenschilder wenn nicht außer Betrieb gesetzt
  • Vollmacht für Beauftragten
  • SEPA-Lastschriftmandat bzw. KFZ-Steuer muss bar bei einer Bank eingezahlt werden.
  • Falls nötig amtlich beglaubigte Übersetzung und Personalausweis oder Reisepass für Beauftragten
Auf Verlangen der Zulassungsbehörde muss das KFZ vorgefahren werden. Immer vorgefahren werden muss ein KFZ, wenn das Ausfuhrkennzeichen mit ausländischen KFZ-Papieren beantragt wird.

Annahmezeiten für Ausfuhrkennzeichen

  • Montag, Dienstag und Donnerstag bis 14.30Uhr
  • Mittwoch und Freitag bis 11.00Uhr

Historienkennzeichen

Änderung der KFZ-Papiere bei Zuteilung Historienkennzeichen, bzw. Neubeantragung eines Historienkennzeichens

Voraussetzung

Für das sog. "Historienkennzeichen" kommen nur Kraftfahrzeuge in Betracht, die mindestens vor 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden.

Diese Fahrzeuge unterliegen einer besonderen Besteuerung.

Erforderliche Unterlagen bei Änderung der Zulassung auf Historie

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: KFZ-Schein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: KFZ-Brief)
  • Oldtimergutachten nach § 23 FZV, festgestellt durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
  • Kennzeichenschilder

Erforderliche Unterlagen bei Neubeantragung eines Historienkennzeichens

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: KFZ-Schein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: KFZ-Brief)
  • Oldtimergutachten nach § 23 FZV, festgestellt durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
  • ggf. Kennzeichenschilder
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Vollmacht für Beauftragten
  • SEPA – Lastschriftmandat
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug mit Personalausweis und Vollmacht eines Unterschriftberechtigten

Kennzeichenverlust

Eine Umkennzeichnung muss erfolgen, wenn ein oder beide Kennzeichen abhanden gekommen sind.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass des Halters
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: KFZ-Schein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: KFZ-Brief)
  • Bescheinigung über gültige Hauptuntersuchung
  • bei Kennzeichendiebstahl
    • Diebstahlanzeige der Polizei
  • bei Kennzeichenverlust
    • noch vorhandenes Kennzeichenschild (bei Verlust eines Kennzeichenschildes)
    • eidesstaatliche Versicherung

Kurzzeitkennzeichen

Neuregelung zum 01.04.2015

Zum 01.04.2015 ändern sich die gesetzlichen Vorgaben für die Vergabe von Kurzzeitkennzeichen.

Ein Kurzzeitkennzeichen wird nach der neuen Regelung einem konkreten Fahrzeug zugeteilt, wenn dieses Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht, eine Einzelgenehmigung erteilt und das Fahrzeug versichert ist. Außerdem muss eine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bestehen.

Durch diese Neuregelung ergeben sich folgende Änderungen:

  1. Bei der Beantragung müssen die Fahrzeugpapiere sowie der Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung vorgelegt werden. Es reicht, wenn die Unterlagen als Fotokopie vorliegen.
  2. Sollte für das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung vorgelgt werden können, sind folgende Fahrten möglich:
  • Fahrten bis zu einer Prüfstelle in dem Zulassungsbezirk, die das Kurzzeitkennzeichen ausgestellt hat, sowie Rückfahrt
  • Fahrten, die der unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in eine nächstgelegene Werkstatt in dem Zulassungsbezirk, in dem die Kurzzeitkennzeichen ausgestellt wurden, oder in einem angrenzenden Bezrik dienen, sowie die Rückfahrt. Hinweis: Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.
  • Entspricht das Fahrzeug nicht einem genehmigten Typ oder wurde keine Einzelgenehmigung erteilt, so sind Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder in einem angrenzenden Bezirk erlaubt.
  • Der Antrag kann bei der örtlich zuständigen oder bei der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde gestellt werden. Der Standort ist anhand eines Kaufvertrages oder einer Rechnung glaubhaft zu machen.
  • Das Kurzzeitkennzeichen darf nur für Probe- oder Überführungsfahrten unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkung genutzt werden.
  • Im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen werden die Daten durch die Zulassungsbehörde vollständig erhoben und eingetragen.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass des Halters (bei Ausländern im Original)
  • Versicherungsbestätigung speziell für Kurzzeitkennzeichen
  • Fahrzeugpapiere
  • Vollmacht für Beauftragten
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug mit Personalausweis und Vollmacht eines Unterschriftberechtigten

Rote Kennzeichen

Rotes kennzeichen
Rotes kennzeichen

Für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von ansonsten nicht zugelassenen Fahrzeugen ist das rote Kennzeichen für zuverlässige Fahrzeughändler, Werkstätten, Fahrzeughersteller und Herstellern von Fahrzeugteilen bestimmt. Rote Kennzeichen werden nur zur betrieblichen Verwendung zugeteilt und dürfen daher nicht Dritten überlassen werden.

Die Kennzeichennummer beginnt immer mit "06" und kann an zuverlässige Händler ausgegeben werden. Das rote Kennzeichen ist keinem Fahrzeug fest zugeteilt und kann daher auch mehrfach für den eigenen Betrieb verwendet werden.

Erforderliche Unterlagen für rotes Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung

Erforderliche Unterlagen für rotes Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Oldtimer-Fahrzeuge

  • Formloser schriftlicher Antrag mit Begründung
  • Führungszeugnis (bitte bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen) Belegart 0
  • Gültiger Personalausweis bzw. Reisepass des Halters
  • Versicherungsbestätigung (evb) für rote Kennzeichen
  • Punktestand aus dem Fahreignungsregister
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: KFZ-Schein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: KFZ-Brief)
  • Oldtimergutachten nach § 23 FZV, festgestellt durch eine technische Prüfstelle einschließlich der Hauptuntersuchung
  • Mindestalter des Fahrzeuges: 30 Jahre

Saisonkennzeichen

Kennzeichen
Kennzeichen

Saisonkennzeichen sind für Fahrzeuge gedacht, die nur zu bestimmten Jahreszeiten benutzt werden. Dadurch ersparen Sie sich die jährliche Außerbetriebsetzung und Wiederzulassung ihres Fahrzeuges. Die Monate des Betriebszeitraums sind in der Zulassungsbescheinigung I vermerkt und werden auf das amtliche Kennzeichen geprägt. Der Betriebszeitraum muss mindestens zwei und höchstens elf Monate betragen.Bei Vergabe, Änderung und Löschung des Saisonkennzeichen ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ebenfalls erforderlich.

Erforderliche Unterlagen bei Zugelassenen Fahrzeugen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass des Halters
  • Versicherungsbestätigung - mit Eintrag Saisonbeginn bzw. Saisonende
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher KFZ-Schein) mit gültiger Hauptuntersuchung
  • KFZ-Brief (nicht bei neuem Teil II nötig)
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung (in Original)
  • Kennzeichenschilder
  • Vollmacht für Beauftragten
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug mit Personalausweis und Vollmacht eines Unterschriftberechtigten

 

Erforderliche Unterlagen bei einem außer Betrieb gesetztem Fahrzeug

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass des Halters
  • Versicherungsbestätigung - mit Eintrag Saisonbeginn bzw. Saisonende  
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: KFZ-Schein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: KFZ-Brief)
  • Bescheinigung über gültige Hauptuntersuchung
  • Vollmacht für Beauftragten
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug mit Personalausweis und Vollmacht eines Unterschriftberechtigten

Wunschkennzeichen

Landkreis Amberg-Sulzbach
Landkreis Amberg-Sulzbach - Karte mit Landkreiswappen

Das Landratsamt Amberg-Sulzbach bietet Ihnen die Möglichkeit, freie KFZ-Kennzeichen via Internet zu suchen und sofort online zu reservieren. Bitte beachten Sie, dass dieser Dienst nur für Bürger des Landkreises Amberg-Sulzbach nutzbar ist.

Eine Reservierung ist für höchstens 15 Tage möglich. Die Gebühr für das Wunschkennzeichen beträgt 10,20 Euro plus Vorabreservierung 2,60 Euro (die Kosten für die Kennzeichen sind nicht enthalten).

Hinweise für die Reservierung der „Altkennzeichen BUL, ESB, NAB und SUL“

Jeder Landkreisbewohner kann seit dem 11. Juli 2013 aus einem der für den Landkreis Amberg-Sulzbach zur Verfügung stehenden Nummernschilder frei wählen. Bei den Buchstabenkombinationen gibt es Einschränkungen. Ein Altkennzeichen schließt grundsätzlich zwei Buchstaben in der Mitte aus.

  • BUL
    die Buchstaben B, F; G, jeweils von  1 – 999
  • NAB
    die Buchstaben B; F, G jeweils von  1 – 999
  • ESB
    die Buchstaben  B, F, G, I, O, Q, jeweils von  1 - B 999,
  • SUL
    die Buchstaben  A bis Z jeweils von 1 bis 999

Wunschkennzeichen für die Bürger der Stadt Amberg

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