Arzneimittel
Dokumentation von Tierarzneimittelanwendungen
Rechtsgrundlage: Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung
Wer muss dokumentieren?
- Tierhalter von Lebensmittel liefernden Tieren
- Tierhalter in Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen
- Gewerbsmäßige Tierzüchter oder -halter
- Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt zu sein (Tierheilpraktiker etc.)
Was ist zu dokumentieren?
Jede Anwendung von apotheken- oder verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Behandelt nur der Tierarzt, genügt der Tierärztliche Anwendungs-und Abgabebeleg als Anwendungsnachweis. Alternativ kann der Tierarzt die Behandlung auch in das Bestandsbuch eintragen, solange er keine Arzneimittel abgibt.
Wie ist zu dokumentieren?
Anzahl, Art und Identität der Tiere, ggf. den Standort der Tiere, die Arzneimittelbezeichnung und Nummer des tierärztlichen Abgabebeleges, das Datum der Anwendung, die Art der Verabreichung und verabreichte Menge des Arzneimittels, sowie die Wartezeit und die anwendende Person.
Wo ist zu dokumentieren?
Die Formvorgaben wurden aufgehoben. Die inhaltlichen Angaben sind jedoch verpflichtend. Es wird empfohlen das Formblatt Bestandsbuch (siehe link Formulare) zu verwenden. Ein Eintrag auf dem Arzneimittelanwendungs-und Abgabebeleg des Tierarztes ist ebenfalls möglich. Für jeden Tierbestand ist ein Bestandsbuch zu führen.
Das Bestandsbuch ist zusammen mit allen Belegen über den Arzneimittelbezug, auch aus der Apotheke, ab dem Zeitpunkt der letzten Eintragung 5 Jahre lang aufzubewahren.
Die Dokumentation von Impfungen erfolgt ähnlich den tierarzneimittelrechtlichen Vorschriften. Es besteht grundsätzlich Anwendungsvorbehalt durch des Tierarzt. Ausnahmen vom Abgabeverbot von Impfstoffen und den damit verbundenen Dokumentationspflichten für ermächtigte Tierhalter regelt die Tierimpfstoff-Verordnung.