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Lebensmittelrecht

Das neue Lebensmittelrecht wird die gesamte Lebensmittelherstellungskette einschließlich der Futtermittelherstellung abdecken, ein hohes Gesundheitsschutzniveau für die Verbraucher herbeiführen und Industrie, Herstellern und Lieferanten die Hauptverantwortung für sichere Lebensmittel übertragen. Dabei wird einer der wichtigsten Punkte die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln durch die gesamte Herstellungskette sein.

Ziel ist die Sicherheit der Lebensmittel vom Acker bis zum Verbraucher

Erwägungsgründe für die ab 01.01.2006 gültige EU-Basis- Verordnung 178/2002, die EU-Überwachungs-Verordnung 882/2004 und die EU-Hygiene-Verordnungen 852/2004, 853/2004 und 854/2004 waren:

  • eine gemeinsame Grundlage für Maßnahmen des Lebensmittel- und Futtermittelsektors
  • ein umfassendes einheitliches Konzept der Lebensmittelsicherheit
  • Risikobewertung, Risikomanagement, und Risikokommunikation
  • ein umfassendes System der Rückverfolgbarkeit bei Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen festzulegen
  • Die Verordnung gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und Futtermitteln. Sie gilt nicht für den privaten häuslichen Bereich.

1. Rechtliches

Die Verordnungen gelten unmittelbar in den EU-Mitgliedsstaaten. Es ist keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich. Es gibt keine Möglichkeit der Einordnung in das nationale Lebensmittelrecht. Der nationale Gesetzgeber wird jedoch zur Konkretisierung Durchführungs- und Ausführungs-Verordnungen erlassen. Die nationalen Vorschriften wie Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG), Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV), Fleischhygieneverordnung (FlHV), Geflügelfleischhygieneverordnung (GFlHV) etc. werden unmittelbar außer Kraft gesetzt.

2. Aufbau des neuen EU-Lebensmittelrechts

  • Basis-Verordnung (VO (EG) 178/2002): gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und vertriebsstufen von Lebensmitteln und Futtermitteln
  • Überwachungsverordnung (VO (EG) 882/2004): gilt für alle amtlichen Kontrollen und die Anforderungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelrecht, dem Tierschutz und der Tiergesundheit
  • EU-Hygienepaket = "Hygienepapiere":
  • H1 (VO (EG) 852/2004):
    • gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmittel
    • Hygienevorschriften für die Primärproduktion von Lebensmitteln
    • Allgemeine Hygienevorschriften für Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln
    • Lebensmittelunternehmer ist verantwortlich für Lebensmittelsicherheit
    • Einführung des HACCP-Systems in die Lebensmittelproduktion mit Nachweispflicht (Eigenkontrollen)
    • Leitlinien für gute Hygienepraxis
  • H2 (VO (EG) 853/2004):
    • gilt für Lebensmittel tierischen Ursprungs wie Fleisch, Muscheln, Fischereierzeugnisse, Milch, Eier, Froschschenkel und Schnecken, Gelatine, Kollagen etc.
    • Ergänzung zu H1. Umfasst detaillierte Hygienevorschriften z. B. für Fleisch, Milch, Eier, Honig.
    • Betriebe sind zulassungspflichtig.
    • Identitätskennzeichnung HACCP-Verfahren für Schlachtbetriebe
    • Information zur Lebensmittelkette von Schlachttieren
  • H3 (VO (EG) 854/2004): gilt für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs (=Anwendungsbereich der H2)
    • umfasst die allgemeinen Grundsätze der amtlichen Überwachung, die Zuständigkeiten und die Häufigkeit der Kontrollen sowie spezifische Vorschriften wie die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

3. Begriffsbestimmungen

Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unbearbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Dazu zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe, einschließlich Wasser, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.

Lebensmittelunternehmen sind alle öffentlichen oder privaten Unternehmen, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten oder vertreiben, unabhängig von einer Gewinnerzielung.

Lebensmittelunternehmer sind dafür verantwortlich, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in ihrem Unternehmen erfüllt werden.

Einzelhandel umfasst die Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher. Zum Einzelhandel zählen Verladestellen, Verpflegungsvorgänge, Betriebskantinen, Großküchen, Restaurants etc. sowie Läden, Supermarkt-Vertriebszentren und Großhandelsverkaufstellen

Inverkehrbringen ist das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke oder jede andere Form der Weitergabe.

Rückverfolgbarkeit ermöglicht die Verfolgung eines Lebensmittels oder Futtermittels auf allen Stufen der Produktion, Verarbeitung oder des Vertriebs z. B. mittels Kennzeichnung:

  • Lebensmittelkennzeichnungsverordnung
  • Los-Kennzeichnungsverordnung
  • Genusstauglichkeitskennzeichen
  • Rindfleischetikettierungsverordung
  • Öko-Verordnung
  • Vermarktungsnormen für Eier

Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen umfassen alle Stufen der Primärproduktion eines Lebensmittels einschließlich Einfuhr bis zur Lagerung, Beförderung und Verkauf oder Abgabe an den Endverbraucher.

Primärproduktion beinhaltet die Erzeugung, die Aufzucht oder den Anbau von Primärprodukten einschließlich Ernten, Melken und Schlachten landwirtschaftlicher Nutztiere. Dazu gehört auch das Jagen und Fischen sowie das Ernten wild wachsender Erzeugnisse.

4. Ziel

Schutz für das Leben und die Gesundheit der Menschen und der Verbraucherinteressen sowie freier Verkehr mit Lebensmitteln und Futtermitteln in der Gemeinschaft.Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, da angenommen wird, dass sie gesundheitsschädlich und für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. Der Lebensmittelunternehmer hat unverzüglich Verfahren einzuleiten, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen oder das Produkt zurückzurufen und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten. Er trägt die Verantwortung und ist zur Eigenkontrolle verpflichtet. Ein Risiko für den Endverbraucher muss vermieden werden. Die Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen, um Schäden zu minimieren.

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