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Negativbescheinigungen nach § 58a Abs. 2 SGB VIII

Sie können nur für ein Kind eine Negativbescheinigung beim Kreisjugendamt des Landkreises Amberg-Sulzbach beantragen, wenn

  • Sie die Mutter des Kindes sind,
  • das Kind nicht ehelich geboren wurde,
  • Sie den Vater des Kindes nicht später geheiratet haben und
  • Sie aktuell im Landkreis Amberg-Sulzbach wohnen,

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Wohnen Sie im Landkreis Amberg-Sulzbach?


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