Sprungziele
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Öffnungszeiten
Ansprechpartner
Aktuelle News
Karriere & Ausbildung
Inhalt

Belehrung nach § 43 IFSG (Infektionsschutzgesetz)

Gesundheitszeugnis

Folgende Personen benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch ihr Gesundheitsamt.

Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen:
  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus,
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis,
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus,
  • Eiprodukte,
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung,
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage,
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen,
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen

oder

Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.

Ablauf

  • Die Präsenz-Belehrung findet als Vor-Ort-Veranstaltung am Gesundheitsamt statt.
  • Die Online-Belehrung steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung.

Erstbelehrung - persönlich oder online

Die nächsten Vor-Ort-Termine

Wenn Sie ein Gesundheitszeugnis (Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz) bereits besitzen, bitten wir um eine telefonische Meldung unter 09621/39-7600.


Randspalte

Zum Seitenanfang