Belehrung nach § 43 IFSG (Infektionsschutzgesetz)
Gesundheitszeugnis
Folgende Personen benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch ihr Gesundheitsamt.
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus,
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis,
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus,
- Eiprodukte,
- Säuglings- und Kleinkindernahrung,
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage,
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen,
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr
und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen
oder
Ablauf
- Die Präsenz-Belehrung findet als Vor-Ort-Veranstaltung am Gesundheitsamt statt.
- Die Online-Belehrung steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung.
Erstbelehrung - persönlich oder online
Die nächsten Vor-Ort-Termine
Wenn Sie ein Gesundheitszeugnis (Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz) bereits besitzen, bitten wir um eine telefonische Meldung unter 09621/39-7600.