Infektionskrankheiten; Meldung
u.a. Influenza, MasernschutzDas Infektionsschutzgesetz (IfSG) schreibt die Meldung des Verdachts einer Erkrankung, der Erkrankung und des Todes für bestimmte Infektionskrankheiten sowie die Meldung des Nachweises bestimmter Krankheitserreger vor. In Bayern besteht zudem eine Borreliose-Meldepflicht.
Redaktionell verantwortlich
Stand: 24.06.2026
Verfahrensablauf
Zur Meldung verpflichtete Personen müssen eine elektronische Meldung oder einen Meldebogen ausfüllen und – je nach Erkrankung – an das zuständige Gesundheitsamt bzw. das RKI melden.
Das Gesundheitsamt übermittelt die pseudonymisierten Daten der Meldung weiter an das LGL, welches diese wiederum an das RKI übermittelt.
Fristen
Die Fristen richten sich nach § 9 ff. des Infektionsschutzgesetzes.
Kosten
Weiterführende Links
Voraussetzungen
Es ist eine meldepflichtige Infektionskrankheit oder ein meldepflichtiges Ereignis aufgetreten.