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Eingriffe bei Tieren

Eingriffe an Tieren (§ 5 TschG)

An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen vom Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.

Eine Betäubung ist nicht erforderlich:

  • wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Mensch eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbunde Schmerz geringer ist als die Beeinträtigung des Tieres durch die Betäubung
  • wenn die Betäubung nach tierärztlichem Urteil als nicht durchführbar erscheint

Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich:

  1. Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und Ziegen
  2. Enthorenen oder das Verhindern des Hornwachstums von unter sechs Wochen alten Rindern
  3. Kürzen des Schwanzes von unter 4 Tage alten Ferkeln
  4. Kürzen des Schwanzes von unter 8 Tage alten Lämmern (evtl. auch mittels elastischer Ringe)
  5. Abschleifen der Eckzähne von Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerlässlich ist
  6. für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages
  7. bei Ohrtätowierung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen
  8. Kennzeichnung von anderen Säugetieren innerhalb der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- oder Schenkeltätowierung, Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich Pferde durch Ohrmarken, Flügelmarke, implantieren eines Mikrochip, Schlagstempel beim Schwein

Besteht eine rechtliche Ausnahme vom Betäubungsgrundsatz, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen und Leiden der Tiere zu vermindern.

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