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Haushalt; Rechtsaufsichtliche Würdigung und Genehmigung des kommunalen Haushalts

Der Haushalt wird von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde rechtsaufsichtlich gewürdigt; soweit er genehmigungspflichtige Bestandteile enthält, muss er rechtsaufsichtlich genehmigt werden.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 06.02.2026

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