Gaststättenbetrieb; Anzeige der Weiterführung nach dem Tod der inhabenden Person
Kurzbeschreibung
Nach dem Tode eines/einer Gewerbetreibenden kann ein privilegierter Personenkreis den Gaststättenbetrieb fortführen. Dies muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)
Stand: 01.04.2026
Stand: 01.04.2026