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Fahrerlaubnisklassen

Klassen ab 19.01.2013

EU-weit gültig

Klasse A (eingeschlossene Klassen AM, A1, A2) | Krafträder

Klasse A (eingeschlossene Klassen AM, A1, A2) | Krafträder

  • Krafträder (unbeschränkt):
    2 Jahre Vorbesitz A2; bei Direkteinstieg: Mindestalter 24
  • dreirädigre Kfz über 15 kW (Mindestalter: 21)
  • Mindestalter: 20

Klasse A2 (eingeschlossene Klassen AM, A1) | Krafträder

Klasse A2 (eingeschlossene Klassen AM, A1) | Krafträder

  • Krafträder (beschränkt):
    bis 35 kW und bis 0,2 kW Leistung je Kilogramm
  • Mindestalter: 18

Klasse A1 (eingeschlossene Klasse AM) | Krafträder

Klasse A1 (eingeschlossene Klasse AM) | Krafträder

  • Leichtkrafträder bis 125 ccm Hubraum; bis 11 kW Leistung und bis 0,1 kW Leistung je Kilogramm
  • dreirädrige Kfz bis 15 kW Leistung
  • Mindestalter: 16

Klasse AM | Krafträder

Klasse AM | Krafträder

  • zweirädrige Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor
  • dreirädrige Kfz, vierrädrige Leicht-Kfz (bis 350 kg, ohne Gewicht der Batterien bei Elktrofahrzeugen) bis 45 km/h, bis 50 ccm, bei Elektromotoren bis 4 kW
  • Mindestalter: 15

Klasse B (eingeschlossene Klassen AM, L) | Pkw

Klasse B (eingeschlossene Klassen AM, L) | Pkw

  • bis 3.500 kg und bis 9 Sitzplätze
  • mit Anhänger bis 750 kg (Kombination bis 4.250 kg)
  • mit Anhänger über 750 kg (Kombination bis 3.500 kg)
  • Code 96: mit Anhänger über 750 kg (Kombination bis 4.250 kg)
  • BE: mit Anhänger bis 3.500 kg (Kombination bis 7.000 kg)
  • Mindestalter*: 18 (17)

Klasse C (eingeschlossene Klasse C1) | Lkw

Klasse C (eingeschlossene Klasse C1) | Lkw

  • mehr als 3.500 kg und bis 9 Sitzplätze + Anhänger bis 750 kg
  • Vorbesitz Klasse B
  • Befristung jeweils 5 Jahre (ärztliche und augenärztliche Untersuchung)
  • Mindestalter*: 21 (18)

Klasse C1 | Lkw

Klasse C1 | Lkw

  • bis 7.500 kg und bis 9 Sitzplätze + Anhänger bis 750 kg
  • Vorbesitz Klasse B
  • Befristung ab 50. Lebensjahr jeweils 5 Jahre (ärztliche und augenärztliche Untersuchung)
  • Mindestalter: 18

Klasse D (eingeschlossene Klasse D1) | Busse

Klasse D (eingeschlossene Klasse D1) | Busse

  • mehr als 9 Sitzplätze + Anhänger bis 750 kg
  • Vorbesitz Klasse B
  • Befristung jeweils 5 Jahre (ärztliche und augenärztliche Untersuchung)
  • Mindestalter*: 24 (23, 21, 20, 18)

Klasse D1 | Busse

Klasse D1 | Busse

  • bis 17  Sitzplätze + Anhänger bis 750 kg
  • Vorbesitz Klasse B
  • Befristung jeweils 5 Jahre (ärztliche und augenärztliche Untersuchung)
  • Mindestalter: 18

Klasse E | Anhänger

Klasse E | Anhänger

  • Kfz mit Anhängern über 750 kg (Ausnahme s. o. Klasse B)
    Daraus ergeben sich die Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E
  • Vorbesitz der zu Grunde liegenden Klasse B, C, C1, D oder D1
  • Klasse C1E: Zugfahrzeug Klasse B + Anhänger über 3.500 kg (Kombination bis 12.000 kg)
  • Klasse C1E und D1E: Kombination bis 12.000 kg; Einshluss BE
  • Klasse CE: Einschluss BE, C1E und T

Nur in Deutschland gültig

Klasse L

  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge: bis 25 km/h, mit Anhänger
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen: bis 40 km/h, mit Anhänger bis 25 km/h
  • Mindestalter: 16

Klasse T (eingeschlossene Klasse L)

  • land- und forstwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen: bis 40 km/h mit Anhänger
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen: bis 60 km/h (unter 18 Jahre: bis 40 km/h), mit Anhänger
  • Mindestalter: 16

Hinweis

  • Die Klammerwerte beim Mindestalter beziehen sich auf den Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer" oder vergleichbare Berufe (siehe § 10 Fahrerlaubnisverordnung). Bei Klasse B ist zudem begleitetes Fahren ab 17 Jahren möglich (siehe § 48a Fahrerlaubnisverordnung)

Klassen bis 18.01.2013

Geltende Einteilung der Fahrerlaubnisklassen nach der Fahrerlaubnisverordnung bis 18.01.2013

Klasse A

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h

Klasse A1

Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder)

Klasse B

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).

Klasse C

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse C1

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse D

Omnibusse
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse D1

Omnibusse
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse E

in Verbindung mit Klasse B, C, C1, D oder D1

Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.

Klasse L (nur in Deutschland gültig)

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs- Zulassungsordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Klasse M (nur in Deutschland gültig)

Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
nicht mehr als 45 km/h, 50cm³ Hubraum oder Elektromotor

Klasse S (nur in Deutschland gültig)

Dreirädrige Kleinkrafträder, Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
max. 45 km/h und bei Fremdzündungsmotor (Otto- und Zweitmotor) max. 50 ccm; bei Selbstzündungsmotor (Dieselmotor) max. 4 kw (5,44 PS) Nennleistung; bei Elektromotor max. 4 kw Nenndauerleistung; 4rädige Leicht-Kfz max. 350 kg Leermasse (ohne Batterie d. Elektrofahrzeuge)

Klasse T (nur in Deutschland gültig)

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)

Alte/Neue Klassen

Hier können Sie sehen, welche alte Führerscheinklasse der neuen nach der geltenden Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entspricht.

StVZO - Bundesrepublik Deutschland (BRD)

  • Klasse 1: A, A1, L, M
  • Klasse 1 a: A*, A1, L, M
  • Klasse 1 b: A1, L, M
  • Klasse 2: C, CE, C1, C1E, B, BE, L, M, T
  • Klasse 3: C1, C1E, B, BE, L, M; auf Antrag CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge
  • Klasse 4: L, M
  • Klasse 5: L
  • Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in KOM (unbeschränkt): D, DE, D1, D1E
  • Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beschränkt auf KOM bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht und/oder 24 Plätze: D**, D1, D1E

*Klasse A: beschränkt auf Krafträder bis 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg
**Klasse D: beschränkt auf KOM bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht und/oder 24 Plätze

StVZO - Demokraktische Repulik Deutschland (DDR)

  • Klasse A (DDR): A, A1, L, M
  • Klasse CE (DDR): A1,L, M
  • Klasse B, BE (DDR): C, CE, C1, C1E, B, BE, L, M, T
  • Klasse M (DDR): C1, C1E, B, BE, L, M; auf Antrag CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge
  • Klasse T (DDR): L, M
  • Klasse D (DDR): L

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