Bohranzeige nach dem Geologiedatengesetz (GeolDG)
(Für Bohrunternehmen/Fachfirmen)
Dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) alles zuständiger Behörde müssen alle Bohrungen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden.
Bitte senden Sie nach Abschluss der Bohrarbeiten die Bohrergebnisse (Schichtenverzeichnisse, Bohrprofil, ggf. Angaben zum Ausbau) dem LfU ohne weitere Aufforderung innerhalb von 3 Monaten zu.
Bitte beachten Sie:
Die Bohranzeige nach GEolDG ersetzt nicht die Verpflichtung der Anzeige von Erdaufschlüssen oder Bohrungen nach Wasserhaushaltsgesetz (§ 49 WHG) bzw. Bundesberggesetz (BBergG) oder die Beantragung von wasserrechtlichen bzw. bergrechtlichen Verfahren. Diese sind gesondert unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen bei den zuständigen Behörden abzugeben.