Bohrungen, Brunnen und Erdwärme
Bohranzeige
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind gemäß § 49 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit Art. 30 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) grundsätzlich einen Monat vor Beginn bei der Kreisverwaltungsbehörde (KVB) anzuzeigen.
Erdaufschlüsse, auch ohne Einwirkung auf das Grundwasser, sind auch geologische Untersuchungen im Sinne des § 3 des Geologiedatengesetzes (GeolDG) und nach § 8 GeolDG i.V.m. § 51h der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) gegenüber dem Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) anzeigepflichtig.
Zur Anzeige von Bohrungen nach § 49 WHG sowie § 8 GeolDG nutzen Sie bitte das Portal „TANGO“ des LfU. Weitere Informationen finden Sie auf der TANGO-Internetseite vom LfU Bayern. Für den Zugang zu TANGO benötigen Sie zur Autentifizierung als Privatperson eine BundID oder als Unternehmen ein Unternehmenskonto auf Basis von Elster.
Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die KVB die Zulässigkeit bestätigt hat oder die gesetzliche Monatsfrist ohne eine entgegenstehende Anordnung abgelaufen ist. Soweit Grundwasser aufgeschlossen, beeinflusst oder entnommen werden soll, kann zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich sein. Die Bohranzeige ersetzt eine solche Erlaubnis nicht.
Über TANGO können (derzeit) ausschließlich die Anzeigen nach Wasserhaushaltsgesetz/Bayerischem Wassergesetz und Geologiedatengesetz gestellt werden. Anträge auf eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung sind weiterhin direkt bei der zuständigen KVB zu stellen.
Bitte beachten Sie, dass die Übermittlung der Ergebnisse bis spätestens sechs Monate nach Abschluss der Arbeiten, sofern nicht im Rahmen der Bohrfreigabe kürzere Fristen mitgeteilt wurden, über ebendiese Plattform zu erfolgen hat.
Bohrungen mit einer Tiefe von mehr als 100 Metern sind zusätzlich mit dem zuständigen Bergamt (Bergamt Nordbayern bei der Regierung Oberfranken) abzustimmen.
Bei Abweichungen vom angezeigten Bohrprogramm, unerwarteten Grundwasserverhältnissen oder sonstigen Störungen sind KVB und Wasserwirtschaftsamt unverzüglich zu verständigen.
Hinsichtlich der Risiken des Bohrerfolges sowie der Kosten-Nutzen-Frage besteht die Möglichkeit bereits frühzeitig (d. h. vor der Beauftragung der Bohrfirma) Kontakt zu einem hydrogeologisch (örtlich) fachkundigen Büro aufzunehmen. Dieses Büro könnte dann auch die fachliche Begleitung der Bohrung/Erdaufschluss übernehmen, sowie die für die abschließende Beurteilung durch das Wasserwirtschaftsamt Weiden (zumeist) geforderte Dokumentation der Bohrung/Baumaßnahme erstellen.
(Brauchwasser-)Brunnen
Die Errichtung eines Brunnens ist nach § 49 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. Art. 30 des Bayerischen Wassergesetztes (BayWG) anzeigepflichtig (Bohranzeige).
Aufgrund der Bohranzeige kann das Landratsamtes Amberg-Sulzbach, Sachgebiet Wasserrecht nur über die angezeigte Bohrung, sowie deren Ausbau zu einem Brunnen für den angebenden Nutzungszweck entscheiden. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Bohranzeige kein Rechtsanspruch auf eine spätere Grundwassernutzung besteht, diese bedarf in der Regel einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung.
Nach Durchführung der Bohrung und Vorlage einer detaillierten Bohr- und Ausbaudokumentation kann erst darüber entschieden werden, ob die künftige Grundwasserentnahme einer wasserrechtlichen Genehmigung bedarf (ein entsprechender Antrag ist dann zu stellen) oder ob es sich um eine genehmigungsfreie Benutzung des Grundwassers nach § 46 WHG handelt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der gewinnbaren Menge und der Beschaffenheit des erschlossenen Grundwassers keine Zusagen gemacht werden können; dies steht stets im Risiko des Bauherrn.
Die Eignung des Grundwassers für den beabsichtigten Zweck hat der Betreiber selbst, ggf. durch Einschalten eines entsprechenden Fachbüros, überprüfen zu lassen.
Bitte erkundigen Sie Sich noch vor Bohrbeginn bei Ihrem zuständigen Wasserversorgungsträger, ob ein Anschluss- und Benutzungszwang herrscht und legen Sie nach Möglichkeit bereits der Bohranzeige einen Nachweis über die Befreiung (bzw. Teilbefreiung) von diesem bei.
Geothermische Nutzung
Für den Bau und Betrieb eine Anlage zur geothermischen Nutzung des Untergrundes (auch Oberflächengewässer) sind die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit dem bayerischen Wassergesetz (BayWG) und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften maßgebend.
Im behördlichen Genehmigungsverfahren (bei Nutzungen im offenen System sowie bei Erdwärmesonden immer) ist dem Antrag zur thermischen Nutzung des Untergrundes bis max. 50 kJ/s (bis zu etwa drei Wohneinheiten) gem. Art. 15, 70 BayWG das Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) beizufügen, der eine Zulassung für den entsprechenden Anerkennungs- bzw. Nutzungsbereich besitzen muss.
Zuständige Genehmigungsbehörde ist die Untere Wasserrechtsbehörde bei der örtlichen Kreisverwaltung (Landratsamt Amberg-Sulzbach, Sachgebiet Wasserrecht). Abhängig von der benötigten thermischen Leistung und/oder einer Bohrtiefe von > 100 m u. GOK sind auch die Vorgaben des Bundesbergbaugesetzes (BBergG) zu berücksichtigen.
Bei einer beabsichtigen geothermischen Nutzung des Untergrundes im geschlossenen System mittels Flächenkollektoren oder Erdwärme-/ oder Spiralkollektoren wird im Anzeigeverfahren (Bohranzeige) geprüft, ob mit dem geplanten Vorhaben ein Gewässerbenutzungstatbestand, der einer wasserrechtlichen Erlaubnispflicht unterliegt, erfüllt wird oder die eingereichte Anzeige ausreichend ist.
Ist hier allerdings von vornherein beabsichtigt, Grundwasser aufzuschließen oder auf Grundwasser einzuwirken, so ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 BayWG (bei der geothermischen Nutzung ggf. nach Art 70 Erlaubnis mit Zulassungsfiktion) zu beantragen.
Informationen zu Geothermischer Nutzung
Bei Geothermischer Nutzung wird grundsätzlich zwischen offenen und geschlossenen Systemen unterschieden:
- Bei offenen Systemen (Grundwasserwärmepumpen) wird Grundwasser über einen Entnahme- oder Förderbrunnen erschlossen (alternativ aus einem oberird. Fließgewässer entnommen) zu einem Wärmetauscher geleitet, wo das Grundwasser seine Wärme abgibt und anschließend wieder über einen Schluckbrunnen in den Grundwasserleiter (alternativ über ein Einleitungsbauwerk in das oberird. Gewässer) eingeleitet wird.
- Bei geschlossenen Systemen (z. B. Erdwärmesonden, Flächenkollektoren, Erdwärmekörbe) zirkuliert eine Wärmeträger-/Soleflüssigkeit durch unterirdische Rohrleitungen und transportiert die geothermische Wärme zu einer Wärmepumpe. Mit dieser wird die relativ niedrige Temperatur der Erdwärme (etwa um 10 C°) zum Beheizen des Gebäudes angehoben; das geschieht mittels Verdampfer, Kompressor, Kondensator. Die abgekühlte Wärmeträgerflüssigkeit fließt dann wieder durch die unterirdischen Leitungen in die Erdwärmesonden oder -kollektoren, wo sie sich wieder thermisch der anstehenden Bodentemperatur angleicht.
Vertikale Bohrungen in der Regel mit einer Tiefe von bis max. 100 m u. GOK (> 100 m Bergrecht), in die Doppel-U-Sonden aus PE Kunststoff (in der Regel PE 100-RC oder PE-X mit erhöhter Punktlast- und Spannungsrissbeständigkeit) eingebracht werden. Anschließend werden die Bohrungen mit einem hoch wärmeleitfähigen, dauerhaft abdichtenden Spezialzement (z.B. Bentonit) verpresst. Vorteil dieses Systems ist, dass durch die vertikale Bauweise und Bohrtiefe nur ein geringer Flächenbedarf auf dem Grundstück besteht. (Die am Vorhabensort tatsächlich zulässige Bohrtiefe ist allerdings von den hydrogeologischen Verhältnissen abhängig und kann rechtlich beschränkt werden.)
Erdwärmekollektoren werden unter der örtlichen Frostgrenze (etwa 1 - 1,5 m u. GOK) horizontal, flächig z. B. in Schlaufen verlegt. Sie bestehen aus einem speziellen Kunststoff, in der Regel PE 100-RC oder PE-X mit erhöhter Punktlast- und Spannungsrissbeständigkeit. (Abhängig von dem errechneten Wärmebedarf wird hier eine entsprechend große, freie Fläche (Garten) benötigt.)
Erdwärmekörbe werden ebenfalls unter der örtlichen Frostgrenze, in der Regel in einer Tiefe von 1 bis 5 m gesetzt. Auch sie bestehen aus einem speziellen Kunststoff mit erhöhter Punktlast- und Spannungsrissbeständigkeit (PE 100-RC oder PE-X). Die einzelnen Körbe werden untereinander verbunden und über einen Verteiler der Wärmepumpe zugeleitet. (Erdwärmekörbe weisen einen geringeren Flächenbedarf als Erdwärmekollektoren auf.)
Neben den o. g. Systemen bestehen noch Sonderformen der thermischen Nutzung in geschlossenen Systemen z. B. in erdberührenden Bauteil aus Beton. Hier können z. B. in Boden- und Fundamentplatten, Bohrpfählen, Schlitzwänden etc. Kunststoffrohre zur Wärmeübertragung und thermischen Nutzung verbaut und genutzt werden.