Anlagen an oder in Gewässern
Was versteht man unter Anlage an oder in Gewässern?
Im Wesentlichen versteht man darunter die Errichtung und Beseitigung einer Anlage in oder an ei-nem oberirdischen Gewässer. Anlagen sind insbesondere:
Gebäude, Brücken, Stege
Leitungsanlagen
Überführungen
Unterführungen
Hafenanlagen und Anlegestege
Bade-, Wasch- und Bootshäuser
Wo ist eine Genehmigung erforderlich?
Anlagen an und in Gewässern 1. und 2. Ordnung sowie an Gewässern 3. Ordnung (wenn dies durch eine Verordnung der jeweiligen Bezirksregierung festgelegt wurde) müssen vor ihrer Errichtung genehmigt werden, wenn diese
- •weniger als 60 Meter von der Uferlinie entfernt oder
- andere Anlagen, wenn sie die Unterhaltung oder den Ausbau beeinträchtigen können
Ausgenommen sind Anlagen, die der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen.
Was ist ein Gewässer 1. und 2. Ordnung sowie Gewässer 3. Ordnung mit Bezirksverordnung?
Gewässer 1. und 2. Ordnung sind:
die Vils, die Lauterach, der Ehenbach, der Fensterbach, der Rosenbach und der Flembach.
Gewässer 3. Ordnung, bei denen durch Bezirksverordnung ein Anbauverbot festgesetzt wurde sind:
der Ammerbach, der Ehenbach, der Eschenbach, der Etzelbach, der Flembach, der Hausener Bach, der Hirschauer Mühlbach, der Hirschbach, der Krumbach, der Mühlhausener Bach, der Rosenbach, der Schießhüttenbach, die Schmalnohe, der Schweitzbach, und der Speckbach.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Grundsätzlich regelt die Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV), welche Unterlagen für das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren erforderlich sind. Wir empfehlen jedoch, im Einzelfall direkt mit dem Landratsamt Amberg-Sulzbach abzustimmen, ob eine Genehmigung erforderlich ist und wenn ja, welche Unterlagen im Einzelfall vorgelegt werden sollen.