Kleinkläranlagen
Kleinkläranlagen für Einzelanwesen wurden in der Vergangenheit nur als Übergangslösungen bis zur Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kläranlage betrachtet. Zahlreiche Anwesen können jedoch auf Dauer nicht an eine gemeindliche Kanalisation angeschlossen werden, sie sind auf Dauer über private Kleinkläranlagen zu entsorgen. Kleinkläranlagen sind Kläranlagen, in denen maximal 8 m³ Abwasser pro Tag behandelt werden; dies entspricht dem Abwasseranfall von bis zu 50 Bewohnern.
Die Reinigungsleistung althergebrachter Kleinkläranlagen ist ungenügend. Alle bestehenden Kleinkläranlagen sind daher in angemessener Zeit mit einer biologischen Reinigungsstufe nachzurüsten (Abwasserverordnung August 2002).
Informationen darüber, was für Ihren Ortsteil konkret geplant ist, finden Sie in der Fallgruppeneinteilung (Menüpunkt "Fallgruppen") auf den Internetseite des Landratsamtes Amberg-Sulzbach.
Für die Einleitung des gereinigten Abwassers in ein oberirdisches Gewässer bzw. in das Grundwasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die im vereinfachten Verfahren nach Art. 15, 70 Bayer. Wassergesetz erteilt wird.
Neben einem formlosen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist das Gutachten eines anerkannten privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft erforderlich. Den Link zu der Liste der anerkannten privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft geordnet nach Regierungsbezirken und nach Postleitzahlen finden Sie auf dieser Seite unter "Weitere Informationen".
Die Nachrüstung bestehender Abwasseranlagen wird nach den Richtlinien für Zuwendungen zu Kleinkläranlagen gefördert. Informationen dazu erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Gemeinde, bei den privaten Sachverständigen und im Internetportal Kleinkläranlagen vom Bayerischen Landesamt für Umwelt.