Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider
Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)
Nach § 13 Abs. 1 – 4 der 42. BImSchV sind Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern verpflichtet
- Neuanlagen
- Bestandsanlagen
- Änderungen an Anlangen
- Anlagenstilllegungen und
- Betreiberwechsel
der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Des Weiteren haben Betreiber bei Überschreitung der Maßnahmenwerte (Legionellen-Konzentration) der 42. BImSchV die zuständigen Behörden nach § 10 der 42. BImSchV unverzüglich zu informieren.