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Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider

Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)

Nach § 13 Abs. 1 – 4 der 42. BImSchV sind Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern verpflichtet

  • Neuanlagen
  • Bestandsanlagen
  • Änderungen an Anlangen
  • Anlagenstilllegungen und
  •  Betreiberwechsel

der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Des Weiteren haben Betreiber bei Überschreitung der Maßnahmenwerte (Legionellen-Konzentration) der 42. BImSchV die zuständigen Behörden nach § 10 der 42. BImSchV unverzüglich zu informieren.

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