Sprungziele
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Öffnungszeiten
Ansprechpartner
Aktuelle News
Karriere & Ausbildung
Inhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt können Bürger erhalten, wenn sie die Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erreicht haben, sie keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld II bzw. auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben. In der Regel handelt es sich um Bürger, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind.

Als nicht erwerbsfähig gilt, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit, d.h. in der Regel länger als 6 Monate, außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Mit dem Regelbedarf sind auch einmalige Bedarfe abgegolten. Die Leistungsberechtigten haben dafür Ansparungen zu tätigen oder die Anschaffung zeitlich zu verteilen. Einmalige Beihilfen werden nur gem. § 31 SGB XII zur Deckung folgender Bedarf gesondert gewährt:

  1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Randspalte

Zum Seitenanfang