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Bildungs- und Teilhabeleistungen

Welche Leistungen gibt es?

Es können Kosten für folgende Bedürfnisse übernommen werden:

  • Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,
  • Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler,
  • Schülerbeförderungskosten,
  • Lernförderung (Nachhilfe),
  • Mittagessen in der Schule oder Kindertageseinrichtung und für Kinder, die Kindertagespflege erhalten,
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres).

Als Schülerinnen und Schüler gelten alle Personen, die noch keine 25 Jahre alt sind, eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Wer kann diese Leistungen beanspruchen?

Anspruchsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wenn sie selbst oder die mit ihnen im Haushalt lebenden Eltern Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld), Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag oder Asylbewerberleistungen erhalten.

Wer ist zuständig?

Die Zuständigkeit richtet sich für die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Amberg-Sulzbach nach dem Personenkreis der Leistungsberechtigten:

  • Wer Leistungen nach dem SGB II (sog. „Hartz IV-Leistungen“) bezieht, kann auch diese neuen Leistungen beim Jobcenter AM-AS beantragen.
  • Wer Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder Asylbewerberleistungen bezieht, kann die Leistungen aus dem Bildungspaket beim Landratsamt Amberg-Sulzbach beantragen

Ab dem 01.08.2019 wurden die Leistungen für Bildung und Teilhabe erheblich vereinfacht. Es wurde klargestellt, dass bis auf die Ausnahme der Leistungen für die Lernförderung keine gesonderten Formblattanträge mehr gestellt werden müssen. Eine Antragstellung kann somit formlos erfolgen, z.B. durch E-Mail.

Umfang der einzelnen Leistungen

  • Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen von Schülerinnen und Schülern sowie von Kindern in Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege geleistet wird, können übernommen werden.
  • Für die Anschaffung von Schulmaterial gibt es ab August 2019 150,00 Euro pro Schuljahr, die in zwei Raten ausbezahlt werden (bei Schuljahresbeginn 100,00 Euro und im darauf folgenden Februar 50,00 Euro).
  • Für Schüler und Schülerinnen, die für den Besuch der nächstegelegenen Schule des gewählten Bildungsranges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erfolderlichen täglichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit die Kosten nicht anderweitig gedeckt sind. Schülerbeförderungskosten kommen in Bayern wegen der Schulwegkostenfreiheit nur für Schüler ab der 11. Klasse in Betracht.
  • Bedürftige Schüler und Schülerinnen können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das wesentliche Lernziel erreicht werden kann.
  • Wird in der Schule, der Kindertagesstätte oder der Kindertagespflege  gemeinsames Mittagessen angeboten, können die Aufwendungen vollständig (ohne Eigenanteil) übernommen werden.
  • Zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben können für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Zuschüsse zu Unterricht in künstlerischen Fächern sowie zur Teilnahme an Freizeitmaßnahmen unter Anleitung übernommen werden. Hierfür steht pro Kind oder Jugendlichem ein Budget von mtl. 15,00 Euro zur Verfügung.

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