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Verfahrenslotsen

Am 01.01.2024 ist § 10 b SGB VIII in Kraft getreten, welcher die Einführung von Verfahrenslotsen bei allen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vorsieht. Die Verfahrenslotsen sind der zweite Schritt in dem weitreichenden Reformprozess der Kinder- und Jugendhilfe, der zum Ziel hat, die Zuständigkeit für alle Kinder und Jugendlichen ab dem 01.01.2028 in der Jugendhilfe zu verorten, unabhängig davon, ob der Bedarf aufgrund einer Behinderung vorliegt oder nicht.

Die Verfahrenslotsen haben insbesondere zwei Aufgaben:

  • Die Beratung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, sowie deren Eltern, Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten zu Fragen zu Eingliederungshilfeleistungen (§ 10b Abs. 1 SGB VIII)
  • Die Unterstützung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) bei der Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen in der Zuständigkeit der Jugendhilfe (§ 10b Abs. 2 SGB VIII)

Beratung

Die Verfahrenslotsen beraten Kinder, Jugendliche und junge Volljährige unter 27 Jahre mit einer (drohenden) Behinderung, aber auch deren Eltern oder andere Personensorge- oder Erziehungsberechtigte über Leistungen der Eingliederungshilfe.

Das Angebot reicht von der Information zu möglichen Hilfen, Unterstützung bei der Antragsstellung, Begleitung während der Hilfserbringung bis zur Beratung bei Ablehnungsbescheiden.

Die Beratung der Verfahrenslotsen ist freiwillig, unabhängig und kostenlos. Das bedeutet, dass die Verfahrenslotsen immer im Sinne der Ratsuchenden objektiv beraten. Die Unterstützung kann zu jedem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, also vor einer Antragsstellung oder auch während der Leistungsgewährung. Die Beratung ist vertraulich, es werden keine Informationen an andere Personen oder Einrichtungen ohne das Einverständnis der betroffenen Person übermittelt.

Um die Beratung und Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, muss noch keine Behinderung diagnostiziert sein, es müssen aber Hilfen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen.

Bei Interesse an einer Beratung wird um Kontaktaufnahme per Telefon oder E-Mail gebeten. Beratungstermine können im Landratsamt Amberg-Sulzbach, als Hausbesuch, in einer Einrichtung, persönlich, telefonisch, oder per E-Mail stattfinden.

Unterstützung des Jugendamtes

Am 10.06.21 trat das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz als erste Reformstufe zur Neuausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe in Kraft. Die Einführung der Verfahrenslosten stellt die zweite Reformstufe da und dient zur Vorbereitung der dritten Reformstufe, der abschließenden inklusiven Öffnung der Kinder- und Jugendhilfe.

Ab dem 01.01.2028 soll gemäß dem Willen des Bundesgesetzgebers die Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe bei Minderjährigen in der Kinder- und Jugendhilfe liegen, unabhängig von der Art der Behinderung. Eine endgültige und konkretisierende gesetzliche Regelung dazu steht noch aus.

Die Verfahrenslotsen sollen hierfür den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also den Landkreis und insbesondere das Jugendamt, bei der Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe unterstützen. Dies geschieht unter anderem mittels der Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und Projekten, sowie der Optimierung bürokratischer Abläufe in den Arbeitsbereichen des Jugendamtes.

Um hier wirksam zu werden, arbeiten die Verfahrenslotsen eng mit der Leitung des Jugendamtes und der Jugendhilfeplanung zusammen.

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