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Beratung und Hilfe für Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.

Verlässlicher Partner des Jugendamtes ist die regionale oberpfalzweite Krisenversorgung für Kinder und Jugendliche „Kopfhoch“.

Junge Menschen bis zu 21 Jahren können sich auch anonym und kostenlos online oder telefonisch Infos und Hilfe bei persönlichen Problemen holen. Die Onlineberatung www.kopfhoch.de ist rund um die Uhr, die Telefonberatung von 06.00 – 22.00 erreichbar.

Beraten wird durch ein ehrenamtliches Fachteam, bestehend aus Dipl.-Psychologen, Soz.-Pädagogen und Studenten der Psychologie und Erziehungswissenschaft. Hierbei kooperiert der Kinderschutzbund Regensburg mit dem Mehrgenerationenhaus in Amberg.

Das Besondere: Falls der/die Jugendliche es wünscht, können wir im Rahmen der Online- bzw. Telefonberatung den Kontakt zu regionalen Fachstellen vermitteln.

Jugendsozialarbeit

Jugendsozialarbeit findet im Landkreis Amberg-Sulzbach schwerpunktmäßig in Form von Jugendsozialarbeit an Schulen statt. Dies ist eine intensive Form der Kooperation von Jugendhilfe und Schule.

Sie hat zum Ziel, die Kinder und Jugendlichen innerhalb der Schule bei der Bewältigung von Problemen zu unterstützen, zu beraten und zu vermitteln. Wichtiger Baustein ist dabei auch die enge Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendarbeit. Daneben bietet die Jugendsozialarbeit aber auch schulergänzende Veranstaltungen an, wie z. B. sinnvolle Freizeitgestaltungen in Form von Tagesausflügen.

Die Angebote der Jugendsozialarbeit können von Kindern, Jugendlichen, Eltern, Lehrer/innen kostenlos, freiwillig und auf Wunsch auch anonym in Anspruch genommen werden.

Kinderschutz

Mit dem Bundesprogramm "Frühe Hilfen für Eltern und Kinder und soziale Frühwarnsysteme" soll der Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern wirksam vorgebeugt werden. Ziel ist es, Risiken für Kinder möglichst frühzeitig zu erkennen und die Erziehungskompetenz ihrer Eltern zu verbessern, wie es auch dem staatlichen Wächteramt entspricht.

Kindesvernachlässigung und -misshandlung

Wenn Kinder durch Erwachsene zu Schaden kommen, dann geschieht dies oft durch Vernachlässigung oder Misshandlung.

Kindesvernachlässigung bedeutet, dass Eltern oder andere Personen, die für die Fürsorge eines Kindes verantwortlich sind, dieser Pflicht nicht nachkommen und es unterlassen, für ein Kind zu sorgen. Kinder haben elementare Bedürfnisse, die für ihr Überleben unverzichtbar sind. Dazu gehört an erster Stelle eine ausreichende Versorgung mit Nahrung und Flüssigkeit, aber auch Schutz vor Gefahren und Krankheiten. Für eine gesunde seelische Entwicklung brauchen Kinder darüber hinaus stabile und verlässliche Beziehungspersonen, die sie verstehen, wertschätzen und zu Spiel und Leistung anregen.

Die Fachpraxis unterscheidet zwischen physischer (körperlicher) und psychischer (seelischer) Kindesmisshandlung: Ein Kind wird körperlich misshandelt, wenn Eltern oder andere Betreuungspersonen körperliche Gewalt am Kind ausüben, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Kindes und seiner Entwicklung führt oder hätte führen können. Mit psychischer Kindesmisshandlung werden Verhaltensweisen von Eltern oder anderen Betreuungspersonen beschrieben, die Kindern beispielsweise zu verstehen geben, dass sie wertlos oder ungeliebt, dumm, zu nichts nütze oder in Gefahr seien.

Verdachtsmomente

Körperliche und psychische Misshandlungen sowie sexueller Missbrauch zeigen immer negative seelische und physische Folgen und können zu bleibenden körperlichen Schäden (z. B. Hirnschädigungen) führen. Die seelischen Auswirkungen können sich in Auffälligkeiten zeigen, wie z. B. extremer Aggressivität, Hyperaktivität, Leistungsstörungen, Entwicklungsstörungen, Bindungsunfähigkeit, ausgeprägten Ängsten, tiefgreifendem Vertrauensverlust, Störung der Nähe-Distanz-Regulation oder auch Depressionen, erhöhter Selbstverletzungs- und Suizidneigung, um nur einige Beispiele zu nennen. Anhaltspunkte für eine mögliche Vernachlässigung des Kindes sind etwa eine stark unzureichende Ernährung oder Pflege des Kindes, Verwahrlosung der Kleidung, passives Unterlassen jeglicher ärztlicher Behandlung, mangelhafte Sorge für einen regelmäßigen Schulbesuch, mangelhafte Beaufsichtigung usw. 

Anonymität

Soweit dem Jugendamt oder sonstigen Trägern zur Sicherstellung des Schutzauftrages Informationen bekannt werden oder ermittelt werden müssen, ist eine Weitergabe der Daten im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur zulässig, wenn dies unbedingt erforderlich ist.

Inobhutnahme

Durch das staatliche Wächteramt ist das Jugendamt unmittelbar zur Inobhutnahme verpflichtet, wenn die Erziehungsberechtigten den Schutz des Wohles der Kinder und Jugendlichen nicht gewährleisten können. Sie ist erforderlich, wenn sich ein Kind oder Jugendlicher in einer akuten Krise oder Gefahr befindet. Bei der Inobhutnahme handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme in dringenden Fällen. Sie erfolgt durch vorläufige Unterbringung in sicherer Umgebung und ist von begrenzter Dauer. Das Jugendamt hat dazu bei geeigneten Personen (sog. Bereitschaftspflege) oder auch Einrichtungen Unterbringungsmöglichkeiten vorbereitet. Ein Entzug des Sorgerechts ist damit nicht verbunden, denn das Sorgerecht kann nur vom Familiengericht entzogen werden, das aber ggf. informiert werden muss.

Ihre Ansprechpartner im Landratsamt sind die Fachkräfte des Allgemeinen Sozialdienstes, je nach dem Wohnort des betroffenen Kindes

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