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Hilfe zur Erziehung

Eltern, in bestimmten Fällen auch andere Personensorgeberechtigte, haben einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn ohne sie eine gedeihliche Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen in einem Maße gefährdet wäre, dass körperliche, geistige, soziale oder seelische Beeinträchtigungen des jungen Menschen befürchtet werden müssen. Dabei muss nicht unbedingt ein schuldhaftes Versagen der Erziehungspersonen vorliegen. Oft sind es die Lebensbedingungen der Familie (wie Arbeitslosigkeit, Armut) oder auch belastende Lebensereignisse (wie Trennung, Krankheit), die den Bedarf begründen.

Hilfe zur Erziehung kann in folgenden Formen geleistet werden, die sich je nach Einzelfall ergeben: 

  • § 28 SGB VIII Erziehungsberatung
  • § 29 SGB VIII Soziale Gruppenarbeit
  • § 30 SGB VIII Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer 
  • § 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe
  • § 32 SGB VIII Erziehung in einer Tagesgruppe
  • § 33 SGB VIII Vollzeitpflege/ Pflegefamilien
  • § 34 SGB VIII Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
  • § 35 SGB VIII Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Die Eltern und ggf. der junge Volljährige werden zu den Kosten der Hilfen zur Erziehung nach den gesetzlichen Vorschriften herangezogen. Die Berechnung des Kostenbeitrages erfolgt unter Berücksichtigung von Einkommen, Belastungen, Anzahl der Familienmitglieder bzw. der unterhaltsberechtigten Personen. Deshalb werden neben dem Antrag auch Nachweise über das Nettoeinkommen der letzten sechs Monate sowie über laufende Belastungen benötigt.

Die Kosten der ambulanten Hilfe trägt das Jugendamt ganz, zu den teilstationären und vollstationären Hilfen werden die Eltern und ggf. die jungen Volljährigen in Form von Kostenbeiträgen herangezogen. Diese Beteiligung an den Kosten erfolgt unter Berücksichtigung von Einkommen, Belastungen, Anzahl der Familienmitglieder bzw. unterhaltsberechtigten Personen

 

Erziehungsbeistandschaft

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern (§ 30 SGB VIII).

Die Erziehungsbeistandschaft ist eine Unterstützung an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene:

  • die in ihrem sozialen Verhalten auffällig werden
  • die im Laufe ihrer Entwicklung unter Krisen und Störungen leiden
  • die mit ihrer Familie nicht zurechtkommen oder in der Schule und im Beruf auf Schwierigkeiten stoßen
  • die massive Konflikte mit ihren Freunden haben oder die alles tun, um in ihrer Clique beliebt zu sein
  • die durch Alkohol oder Drogen gefährdet sind usw.

Die genannten Betreuungsformen sind längerfristig angelegte, ambulante, beratende und begleitende Maßnahmen, bei denen im Mittelpunkt die Kinder und Jugendlichen/ Heranwachsenden stehen, und die nicht in erster Linie auf die Familie ausgerichtet sind.

Die Betreuer versuchen, zu den jungen Menschen eine von Akzeptanz und Vertrauen geprägte Beziehung aufzubauen. Sie orientieren sich an deren persönlicher Situation, was bedeutet, die gegenwärtige Lebenswelt und Lebensplanung zu verstehen und im Austausch mit ihnen Hilfestellung zu geben und Perspektiven zu entwickeln. Ein Betreuungshelfer hat ähnliche Aufgaben wie ein Erziehungsbeistand und wird i. d. R. auf richterliche Anordnung hin tätig. In einem jugendgerichtlichen Verfahren kann ein Richter einem Jugendlichen auferlegen, sich der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers zu unterstellen. Meist wird dies bei älteren Jugendlichen und Heranwachsenden geschehen.

Grundsätzlich verwendet jeder Erziehungsbeistand bzw. Betreuungshelfer die bewährten Arbeitsmethoden: Einzelfallhilfe, Familienarbeit, Elternarbeit, Gruppenarbeit, Erlebnispädagogik. Da die einzelnen Fachkräfte bezüglich ihrer Arbeitsmethoden und ihrer Zielgruppe Prioritäten setzen, besteht in der Regel im Vorfeld der Maßnahme die Möglichkeit, den für den jungen Menschen geeigneten Betreuer auszuwählen.

Heimerziehung/Vollzeitpflege

Die Heimerziehung als sog. Hilfe zur Erziehung ein einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern (§ 34 SGB VIII). Durch die Heimerziehung soll eine Rückkehr in die Familie versucht werden oder die Erziehung in einer anderen Familie vorbereitet werden (z. B. Adoption). Zudem soll sie eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.

 

Zu den Kosten der vollstationären Hilfen werden die Eltern und ggf. die jungen Volljährigen in Form von Kostenbeiträgen herangezogen. Diese Beteiligung an den Kosten erfolgt unter Berücksichtigung von Einkommen, Belastungen, Anzahl der Familienmitglieder bzw. unterhaltsberechtigten Personen.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten.

Hilfe für junge Volljährige

Einem jungen Volljährigen (18 – 27 Jahre) soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. In der Regel wird die Hilfe nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt, Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.

Im Wesentlichen umfassen die Hilfen für junge Volljährige die Hilfen zur Erziehung. Auch die Eingliederungshilfe kann als Hilfe für junge Volljährige gewährt werden. Die Kosten der ambulanten Hilfe trägt das Jugendamt ganz, zu den teilstationären und vollstationären Hilfen werden die Eltern und ggf. die jungen Volljährigen in Form von Kostenbeiträgen herangezogen. Diese Beteiligung an den Kosten erfolgt unter Berücksichtigung von Einkommen, Belastungen, Anzahl der Familienmitglieder bzw. unterhaltsberechtigten Personen.

Pflegefamilie

Es gibt immer wieder Eltern, die sich in einer Notsituation befinden und deshalb vorübergehend nicht mit ihrem Kind zusammen leben und die Erziehungsverantwortung im Alltag nicht übernehmen können. Dies können Zeiten einer schweren Erkrankung, einer schweren Krise, z. B. in der Partnerschaft, oder Zeiten der Schul- und Berufsausbildung sein, vor allem wenn die Betroffenen nicht auf eine ausreichende Unterstützung des Partners, von Verwandten und Freunden zu-rückgreifen können.

Für diese Situationen kann die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie eine angemessene Lösung sein. Das Kind erhält die Chance, in einer Familie zu leben, während die Eltern ihre persönliche Situation klären und neue Perspektiven für sich und ihr Kind entwickeln können - gegebenenfalls mit Unterstützung des Jugendamts.

Die leiblichen Eltern behalten in der Regel das Sorgerecht und entscheiden weiterhin über grundsätzliche Fragen der elterlichen Sorge (wie z. B. Aufenthalt des Kindes, medizinische Eingriffe, religiöse Erziehung, schulische Ausbildung). In der Regel haben die leiblichen Eltern die Möglichkeit, zu vereinbarten Terminen ihr Kind in der Pflegefamilie zu besuchen oder z. B. an Wochenenden oder in den Ferien selbst für ihr Kind zu sorgen.

Die konkrete Gestaltung des Pflegeverhältnisses wird vor der Bewilligung der Hilfe zur Erziehung vom Jugendamt mit den leiblichen Eltern und den Pflegeeltern vereinbart. Während der gesamten Dauer eines Pflegeverhältnisses werden die leiblichen Eltern und die Pflegefamilie vom Jugendamt betreut. Im Rahmen regelmäßiger Hilfeplangespräche (mindestens einmal jährlich) wird mit allen Beteiligten gemeinsam die weitere Gestaltung der Hilfe besprochen

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