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Beistandschaft und Amtsvormundschaft

Beistandschaft

Der Beistand hilft kostenlos bei der Feststellung der Vaterschaft und bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen des Kindes. Sie können den Auftrag an den Beistand beliebig einschränken, z. B. auf die Überprüfung oder die Vollstreckung eines bereits bestehenden Unterhaltstitels.

Die Beistandschaft muss schriftlich beantragt werden, ein Vordruck ist nicht erforderlich. Wir empfehlen, telefonisch einen Termin zu vereinbaren. Dabei wird auch besprochen, welche Unterlagen Sie mitbringen sollten.

Die Beistandschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung wieder beendet werden, endet jeoch spätestens bei Volljährigkeit des Kindes.

Amtsvormundschaft

Aufgaben der Amtsvormundschaft

Ersatz für die elterliche Sorge, d. h. der Amtsvormund hat eigentlich dieselben Aufgaben, die sonst die Eltern wahrnehmen würden, von der Veranlassung notwendiger medizinischer Untersuchungen; über die Verwaltung des Vermögens bis zur Unterbringung bei Verwandten, in Pflegefamilien oder in Heimen.

Der Mitarbeiter, der mit der Vormundschaft beauftragt wird, ist in seiner Funktion als Vormund unabhängig von Weisungen seiner Vorgesetzten und nur den Interessen des von ihm vertretenen Kindes verpflichtet. Die Fachaufsicht über den Amtsvormund führt das Vormundschaftsgericht.

Entstehen einer Amtsvormundschaft

1. automatisch durch Gesetz

Für Kinder einer minderjährigen und unverheirateten Mutter, § 1791 c BGB (Die Vormundschaft endet dann, sobald die Mutter volljährig wird.) Im Adoptionsverfahren, § 1751 BGB (von der Einwilligung der Eltern zur Adoption bis zum dem Zeitpunkt, zu dem die Adoption rechtskräftig wird)

2. auf Anordnung des Gerichts

bei Tod des sorgeberechtigten Elternteils
Eltern können durch letztwillige Verfügung bestimmen, zu wem im Falle eines frühen Todes die Kinder kommen sollen. Sie benennen einen Vormund, der die Aufgaben der elterlichen Sorge übernehmen wird. Das Vormundschaftsgericht ist an die Entscheidung der Eltern grundsätzlich gebunden, sofern sie dem Wohl des Kindes dient, es sei denn, dass der Vormund verhindert ist oder die Übernahme der Vormundschaft aus berechtigtem Grund verweigert.

bei Entzug des Sorgerechts bei Gefährdung des Kindeswohls (z. B. Misshandlung)
solange das Sorgerecht der Eltern ruht, z. B. bei Inhaftierung des sorgeberechtigten Elternteils, bei unbekanntem Aufenthalt.

Pflegschaft

Umfasst einen begrenzten Aufgabenkreis, z. B. Ergänzungspflegschaft für die Vaterschaftsanfechtung – Im Gegensatz dazu umfasst die Vormundschaft die gesamte elterliche Sorge.

 

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