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Rauchmelderpflicht

Zum 01.01.2013 wurde mit der Einführung des Art. 46 Abs. 4 BayBO die generelle Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern für Wohnungen in die Bayerische Bauordnung aufgenommen. Danach müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Diese müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Diese Verpflichtung gilt für Neubauten ab sofort. Für vorhandene Wohnungen besteht eine Nachrüstverpflichtung für die Eigentümer bis spätestens 31.12.2017. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Film - Brandversuch Zimmerbrand

Quelle: KFV Amberg-Sulzbach

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