Öffnungszeiten
Ansprechpartner
Aktuelle News
Karriere & Ausbildung
Inhalt

Erweitertes Führungszeugnis

Der Bundesgesetzgeber hat zum 01.01.2012 das sog. Bundeskinderschutzgesetz erlassen. Damit wurde geregelt, dass Ehrenamtliche, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein sog. "erweitertes Führungszeugnis" vorzulegen haben.

Gesetzestext

§ 72 a SGB VIII

Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinderund Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, hauptamtlich beschäftigen.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern:

  1. den Umstand der Einsichtnahme,
  2. das Datum des Führungszeugnisses und
  3. die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der folgenden

Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist:

  1. wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat oder
  2. wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt.

Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit zu löschen.


Auszug aus der Gesetzesbegründung des Landesjugendamts

Allgemeiner Teil

Die Konkretisierung der Prüfung der persönlichen Eignung von Personen in der Kinder- und Jugendhilfe bei bestimmten Vorstrafen (§ 72a). Im Hinblick auf die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Stärkung und Konkretisierung des Schutzauftrags der Kinder- und Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung sollen die Träger der Jugendhilfe mit Blick auf einen effektiven Kinder- und Jugendschutz auch dafür Sorge tragen, dass dort nicht Personen beschäftigt werden, die aufgrund bestimmter Straftaten persönlich ungeeignet sind. Unter Berücksichtigung, dass gewaltgeprägte Verhaltensweisen – insbesondere auch sexuelle Gewalt – von Mitarbeitenden gegenüber Minderjährigen auch in Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe anzutreffen sind, kommt der Prüfung der persönlichen Eignung von Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, eine besondere Bedeutung zu.

Besonderer Teil

Die Vorschrift konkretisiert den unbestimmten Rechtsbegriff "persönliche Eignung" in § 72 Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass bestimmte Personen aufgrund ihres bisherigen Verhaltens als nicht geeignet gelten, Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe wahrzunehmen.

Praxisfälle belegen, dass beispielsweise Personen mit sog. pädophilen Neigungen sich ganz bewusst und zielgerichtet solche Arbeitsfelder suchen, die ihnen die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu Kindern und Jugendlichen verschaffen (vgl. Enders, Ursula, "Das geplante Verbrechen - Sexuelle Ausbeutung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Institutionen", Köln 2002).

Um einen umfassenden Schutz der Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten, bedarf es aber nicht nur einer Intervention nach einer bereits begangenen Straftat, sondern auch einer effektiven Prävention. Erforderlich sind daher Maßnahmen, die verhindern, dass einschlägig vorbestrafte Personen überhaupt im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe arbeiten können. Das gilt sowohl für die öffentliche als auch für die freie Jugendhilfe sowie die sonstigen Leistungserbringer.

Insbesondere sind Personen, die rechtskräftig wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184i StGB verurteilt worden sind, für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe persönlich ungeeignet. Aber auch Personen, die rechtskräftig wegen der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter 16 Jahren nach § 171 StGB oder wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB sowie Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder verurteilt worden sind, sollen nicht mit Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe betraut werden. Diese Personen gelten aufgrund ihres bisherigen Verhaltens ebenfalls als nicht geeignet, Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe wahrzunehmen.

Zwar kann mit einer Regelung, die an rechtskräftige Verurteilungen anknüpft, nicht umfassend verhindert werden, dass beispielsweise Personen mit sog. pädophilen Neigungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe eingestellt werden. Die Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der persönlichen Eignung kann aber eine Abschreckungswirkung auf potenzielle Bewerber haben. Das Bewusstsein, dass die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe bei Bewerbungen die Vorlage von Führungszeugnissen verlangen, kann einschlägig vorbestrafte Personen bereits davon abhalten, sich auf Stellen in der Kinder- und Jugendhilfe zu bewerben.

Umsetzung im Landkreis Amberg-Sulzbach

Vorgehen im Landkreis Amberg-Sulzbach

Vrogehen im Landkreis Amberg-Sulzbach
Schaubild der Vorgehensweise im Landkreis Amberg-Sulzach für den § 72a Sozialgesetzbuch VIII
  1. Abschließen der Vereinbarungen zwischen Kreisjugendamt und Vereinen
  2. Formblatt zur Bestätigung der ehrenamtlichen Mitarbeit (auszustellen vom Vereinsvorstand) zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt:
    eF ist kostenfrei
  3. Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses der Ehrenamtlichen durch den Ehrenamtlichen selbst oder gesammelt durch den Verein
  4. Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis durch Vorstand oder Gemeinde
  5. Wenn Einsichtnahme durch Gemeinde erfolgt:
    • Ausstellen des Formblattes des nichtvorliegenden Tätigkeitsausschlusses
  6. Wenn Einsichtnahme durch Vorstand erfolgt:
    • Umstand und Datum der Einsichtnahme speichern
    • Ausstellungsdatum des Führungszeugnisses speichern
    • Datum der Wiedervorlage (nach spätestens 5 Jahren) speichern
  7. Bei einschlägigen Vorstrafen: ehrenamtlicher Mitarbeiter darf nicht in der Kinder- und Jugendarbeit beschäftigt werden
  8. Wiedervorlage und Einsichtnahme des erweiterten Führungszeugnisses nach 5 Jahren

Randspalte

Zum Seitenanfang