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Vorsorgemaßnahmen

Patientenverfügung

Umfang der Verfügung

Durch eine sog. Patientenverfügung kann im Voraus für den Fall der Einwilligungs- und Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf eine ärztliche Behandlung genommen werden. Man kann in einer solchen Verfügung Anweisung an Ärzte geben, bei unumkehrbaren Sterbeprozessen keine künstlichen lebensverlängernden Maßnahmen anzuwenden, auch besteht die Möglichkeit für bestimmte schwere Erkrankungen Behandlungsmethoden zu fordern oder abzulehnen. Man kann auch grundsätzlich Organtransplantationen und Bluttransfusionen zustimmen oder sie ablehnen.

Zum Verständnis einer solchen Verfügung soll kurz auf einige juristische Grundsätze des Behandlungsrechts eingegangen werden. Nach deutschem Recht stellt jede Heilbehandlung einen Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit dar und ist nur zulässig, wenn der Patient oder sein (gesetzlicher) Vertreter eine wirksame Einwilligung erteilt hat. Nimmt der Arzt einen Eingriff vor, begeht er eine Körperverletzung; die Einwilligung schafft allerdings einen Rechtfertigungsgrund.

Für die notwendige Einwilligung ist beim Patienten keine Geschäftsfähigkeit, sondern eine sog. Einwilligungsfähigkeit erforderlich. Diese setzt voraus, dass der Betroffene über Grund, Bedeutung, Tragweite, Risiken, alternative Behandlungsmöglichkeiten und Konsequenzen der ärztliche Maßnahme in einer für ihn verständlichen Form aufgeklärt wurde, er die Aufklärung erfassen konnte und in der Lage war, seinen Willen hiernach zu bestimmen. Ist der Betroffene nicht einwilligungsfähig, so muss für ihn ein Vertreter die Zustimmung erteilen. Dies kann ein gesetzlicher Vertreter, somit ein Betreuer sein, oder ein gewillkürter Vertreter, ein Bevollmächtigter. Kann der Arzt weder die Einwilligung des Patienten noch eines Vertreters erlangen, muss er bei (Eil-) Maßnahmen auf den mutmaßlichen Willen des Kranken vertrauen und unter Umständen dessen mutmaßliche Zustimmung unterstellen.

Hier greift nun die Patientenverfügung, aus der ein mutmaßlicher Wille des Betroffenen entnommen werden kann. Es sei nochmals auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.09.1994 hingewiesen, in dem ausgeführt wird:

  1. Bei einem unheilbar erkrankten, nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten kann der Abbruch einer ärztlichen Behandlung oder Maßnahme ausnahmsweise auch dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen der von der Bundesärztekammer verabschiedeten Richtlinien für die Sterbehilfe nicht vorliegen, weil der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat. Entscheidend ist der mutmaßliche Wille des Kranken.
  2. An die Voraussetzungen für die Annahme eines mutmaßlichen Einverständnisses sind strenge Anforderungen zu stellen. Hierbei kommt es vor allem auf frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Patienten, seine religiöse Überzeugung, seine sonstigen persönlichen Wertvorstellungen, seine altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen an. 
  3. Lassen sich auch bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung konkrete Umstände für die Feststellung des individuellen mutmaßlichen Willens des Kranken nicht finden, so kann und muss auf Kriterien zurückgegriffen werden, die allgemeinen Wertvorstellungen entsprechen. Dabei ist jedoch Zurückhaltung geboten; im Zweifel hat der Schutz menschlichen Lebens Vorrang vor persönlichen Überlegungen des Arztes, eines Angehörigen oder einer anderen Person.

Wie in der Begründung des Urteils weiter ausgeführt wird, kommt es auf den mutmaßlichen Willen des Patienten im Zeitpunkt der Maßnahme an. Dies bedeutet, dass die Erklärungen des Betroffenen in einer Patientenverfügung umso mehr Gewicht haben, je näher sie zeitlich dem Eingriff liegen. Denn die zu einem früheren Zeitpunkt getroffenen Verfügungen können der aktuellen Situation oft nicht mehr entsprechen, zum Beispiel durch inzwischen verbesserte Behandlungsmethoden.

Eine Patientenverfügung ist umso beachtlicher, je zeitnäher und konkret krankheitsbezogener sie nach ärztlicher Aufklärung formuliert wurde. Die Verfügung sollte deshalb in bestimmten Abständen (etwa alle ein bis zwei Jahre) neu bestätigt werden, unter Umständen mit dem Hinweis auf erneute ärztliche Aufklärung.

Form der Verfügung

Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, allerdings sollte auch hier Schriftform gewählt werden, um einen besseren Nachweis zu haben.

Bei der Errichtung ist Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich, es reicht die sog. Einwilligungsfähigkeit (siehe oben). Zweckmäßigerweise sollte man bei der Errichtung einen Zeugen beziehen, wobei sich ein Arzt anbietet, der bestätigt, dass die Schrift zweifelsfrei in Kenntnis und nach Aufklärung über alle dargelegten Verfügungen gefertigt wurde. Die Patientenverfügung sollte (auffindbar) verwahrt werden; zweckmäßig könnte eine Notiz sein, welche der Betroffene mit sich führt, in der auf das Vorhandensein und den Verbleib der Verfügung hingewiesen wird.

Bindung der Verfügung

Umstritten ist die Frage, ob ein Arzt an die Patientenverfügung gebunden ist. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (siehe oben) wird zumindest allgemein davon ausgegangen, dass ein Arzt sie befolgen darf; unklar ist aber weiterhin, ob er sie befolgen muss.

Behandelt ein Arzt, obwohl ihm dies in einer Patientenverfügung verboten wird, macht er sich der Körperverletzung schuldig, da die (mutmaßliche) Einwilligung des Patienten fehlt. Behandelt der Arzt nicht, und stellt sich heraus, dass die Patientenverfügung nicht wirksam errichtet ist oder der Patient nicht mehr an ihr festhalten wollte, so könnte ihm unterlassene Hilfeleistung, fahrlässige Tötung oder gar Totschlag zur Last gelegt werden.

Soweit die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung verbunden wird, was jederzeit zulässig ist, bindet sie den Bevollmächtigten, aber auch den Betreuer, da diese grundsätzlich den Wünschen und Vorgaben zu folgen haben. Allerdings ist für sie eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn durch den Eingriff eine Lebensgefahr oder ein schwerer und lang andauernder gesundheitlicher Schaden auftreten könnte, § 1904 BGB.

Betreuungsverfügung

Betreuungsverfügung

Wenn in Ihrem persönlichen Umfeld niemand ist, dem Sie eine Vollmacht anvertrauen möchten, empfiehlt es sich eine Betreuungsverfügung festzulegen.

Darin kann man regeln, welche Person zum Betreuer bestellt werden soll, wenn einmal eine gerichtliche Betreuung erforderlich wird. Außerdem kann man hierin auch Einfluss auf die Betreuungsführung nehmen, indem man Dinge festlegt, die ein Betreuer beachten muss. Dies können Fragen der Gestaltung der weiteren Lebensumstände, wie ein bestimmter Heimwunsch oder Anweisungen über Art und Verwaltung Ihres Vermögens, sein. Aber auch medizinische Anweisungen, ähnlich wie in einer Patientenverfügung, können hier geregelt werden.

An die in einer Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche ist sowohl der Betreuer als auch das Amtsgericht Amberg - Abteilung für Betreuungssachen - gebunden.

Vorsorgevollmacht

Schicksal? - Auch Sie kann es treffen! 

  • Durch einen Verkehrsunfall können Sie schwerverletzt im Koma liegen
  • Ein Schlaganfall kann Sie halbseitig lähmen und ihre Gehirnfunktion beeinträchtigen
  • Schizophrenie - eine psychische Krankheit verändert ihr Leben
  • Alkohol- und Drogenmissbrauch beeinflussen Ihre Persönlichkeit negativ
  • Altersverwirrtheit führt bis zur völligen Hilflosigkeit

Wer regelt dann Ihre Angelegenheiten?

Wenn volljährige Menschen ihre persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können, weil sie psychisch krank, geistig behindert, altersverwirrt oder körperlich schwer behindert sind, kann für sie eine Betreuung durch das Amtsgericht Amberg - Abteilung für Betreuungssachen - eingerichtet werden. Betreuung bedeutet eine rechtliche Vertretung in den vom Gericht angeordneten Angelegenheiten wie Vermögensverwaltung, Einwilligung in ärztliche Behandlungen, Unterbringung in Altenheimen, Rentenangelegenheiten, usw.

Die Anordnung einer Betreuung durch das Gericht kann jedoch ersetzt werden und ist nicht notwendig, wenn die Angelegenheiten, die ein Betreuer zu regeln hätte, ebenso gut durch einen Bevollmächtigten erledigt werden kann. Durch eine Vollmacht kann rechtzeitig Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass Sie durch Krankheit, Unfall oder im Alter hilflos werden und zu eigenen Entscheidungen nicht mehr in der Lage sind - nahe Angehörige sind nicht automatisch berechtigt Sie gesetzlich zu vertreten!

Ein Muster einer Vorsorgevollmacht, die von Ihnen abgeändert oder auch erweitert werden kann, finden Sie unter "Formulare" in der Randleiste.

Bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht sollten Sie Folgendes beachten:

  • Eine Vollmachtserteilung erfordert ein absolutes Vertrauensverhältnis zu der Person, die Sie bevollmächtigen wollen. 
  • Bei Abgabe der Vollmacht müssen Sie geschäftsfähig sein. 
  • Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden, wobei bestimmt werden sollte, ob sie nur gemeinschaftlich handeln können oder jeder allein. 
  • Mit dem Bevollmächtigten sollte auch abgesprochen werden, ob dieser überhaupt zur Übernahme dieser Aufgabe bereit ist. 
  • Bewahren Sie die Vollmacht sorgfältig auf und informieren Sie den Bevollmächtigten über den Aufbewahrungsort, damit dieser im Bedarfsfall für Sie handeln kann. Die Vollmacht kann auch bei der Bundesnotarkammer kostenpflichtig registriert werden.
  • Der Vorteil einer Vorsorgevollmacht liegt darin, dass Sie sich Ihren Bevollmächtigten selbst aussuchen können, dass Sie sich das gerichtliche Verfahren ersparen können und dass der Einblick unerwünschter und unbekannter Dritter in die Vermögensverhältnisse unterbleibt. Wir bitten Sie jedoch auch den Nachteil zu bedenken, dass mit der Vollmacht Missbrauch betrieben werden könnte. Dies wäre der Fall, wenn sich der Bevollmächtigte als nicht so gewissenhaft herausstellen würde, wie Sie es von ihm erwartet hätten. 
  • Bei einer Betreuungsbehörde oder einem Notar können Sie Ihre Vollmacht beglaubigen lassen. Eine solche Beglaubigung ist für Verfügungen über Grundbesitz, Immobilien usw. erforderlich. Manche Geldinstitute verlangen ebenfalls eine beglaubigte Vollmacht. 
  • Für den Fall, dass eine gerichtliche Betreuung angeordnet werden müsste, können Sie auch diese Person im Rahmen der Vollmacht benennen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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