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Inhalt

Gesetzesbegründung

Allgemeiner Teil

Die Konkretisierung der Prüfung der persönlichen Eignung von Personen in der Kinder- und Jugendhilfe bei bestimmten Vorstrafen (§ 72a). Im Hinblick auf die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Stärkung und Konkretisierung des Schutzauftrags der Kinder- und Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung sollen die Träger der Jugendhilfe mit Blick auf einen effektiven Kinder- und Jugendschutz auch dafür Sorge tragen, dass dort nicht Personen beschäftigt werden, die aufgrund bestimmter Straftaten persönlich ungeeignet sind. Unter Berücksichtigung, dass gewaltgeprägte Verhaltensweisen – insbesondere auch sexuelle Gewalt – von Mitarbeitenden gegenüber Minderjährigen auch in Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe anzutreffen sind, kommt der Prüfung der persönlichen Eignung von Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, eine besondere Bedeutung zu.

Besonderer Teil

Die Vorschrift konkretisiert den unbestimmten Rechtsbegriff "persönliche Eignung" in § 72 Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass bestimmte Personen aufgrund ihres bisherigen Verhaltens als nicht geeignet gelten, Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe wahrzunehmen.

Praxisfälle belegen, dass beispielsweise Personen mit sog. pädophilen Neigungen sich ganz bewusst und zielgerichtet solche Arbeitsfelder suchen, die ihnen die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu Kindern und Jugendlichen verschaffen (vgl. Enders, Ursula, "Das geplante Verbrechen - Sexuelle Ausbeutung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Institutionen", Köln 2002).

Um einen umfassenden Schutz der Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten, bedarf es aber nicht nur einer Intervention nach einer bereits begangenen Straftat, sondern auch einer effektiven Prävention. Erforderlich sind daher Maßnahmen, die verhindern, dass einschlägig vorbestrafte Personen überhaupt im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe arbeiten können. Das gilt sowohl für die öffentliche als auch für die freie Jugendhilfe sowie die sonstigen Leistungserbringer.

Insbesondere sind Personen, die rechtskräftig wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184i StGB verurteilt worden sind, für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe persönlich ungeeignet. Aber auch Personen, die rechtskräftig wegen der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter 16 Jahren nach § 171 StGB oder wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB sowie Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder verurteilt worden sind, sollen nicht mit Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe betraut werden. Diese Personen gelten aufgrund ihres bisherigen Verhaltens ebenfalls als nicht geeignet, Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe wahrzunehmen.

Zwar kann mit einer Regelung, die an rechtskräftige Verurteilungen anknüpft, nicht umfassend verhindert werden, dass beispielsweise Personen mit sog. pädophilen Neigungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe eingestellt werden. Die Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der persönlichen Eignung kann aber eine Abschreckungswirkung auf potenzielle Bewerber haben. Das Bewusstsein, dass die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe bei Bewerbungen die Vorlage von Führungszeugnissen verlangen, kann einschlägig vorbestrafte Personen bereits davon abhalten, sich auf Stellen in der Kinder- und Jugendhilfe zu bewerben.

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