Prostituierte; Wahrnehmung einer gesundheitlichen Beratung
Kurzbeschreibung
Wenn Sie eine Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter ausüben möchten, müssen Sie eine gesundheitliche Beratung nach § 10 des Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG) beim Gesundheitsamt vor der Erstanmeldung wahrnehmen.
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 29.11.2024
Stand: 29.11.2024