Fahrerlaubnisklassen
Klassen ab 19.01.2013
EU-weit gültig
Klasse A (eingeschlossene Klassen AM, A1, A2) | Krafträder
Klasse A (eingeschlossene Klassen AM, A1, A2) | Krafträder
- Krafträder (unbeschränkt)
- dreirädrige Kfz über 15 kW; Schlüsselzahlen 79.03, 79.04 (Mindestalter: 21)
- Mindestalter: 24; bei Vorbesitz 2 Jahre Klasse A2 Mindestalter: 20
Klasse A2 (eingeschlossene Klassen A1, AM) | Krafträder
Klasse A2 (eingeschlossene Klassen A1, AM) | Krafträder
- Krafträder beschränkt bis 35 kW Motorleistung und bis 0,2 kW Leistung je Kilogramm
- Mindestalter: 18
Klasse A1 (eingeschlossene Klasse AM) | Krafträder
Klasse A1 (eingeschlossene Klasse AM) | Krafträder
- Leichtkrafträder bis 125 ccm Hubraum; bis 11 kW Leistung und bis 0,1 kW Leistung je Kilogramm
- dreirädrige Kfz bis 15 kW Leistung; Schlüsselzahlen 79.03, 79.04
- Mindestalter: 16
Klasse AM | Krafträder
Klasse AM | Krafträder
- Kleinkrafträder zweirädrig bis 45 km/h; bis 50 cm³ Hubraum; bis 4 kW Nenndauerleistung
- Mindestalter: 15
Klasse B (eingeschlossene Klassen AM, L) | Pkw
Klasse B (eingeschlossene Klassen AM, L) | Pkw
- bis 3.500 kg und bis 9 Sitzplätze
- mit Anhänger bis 750 kg (Kombination bis 4.250 kg)
- mit Anhänger über 750 kg (Kombination bis 3.500 kg)
- Schlüsselzahl 96: mit Anhänger über 750 kg (Kombination bis 4.250 kg)
- Mindestalter: 18; mit Begleitetem Fahren Mindestalter 17 Jahre
Klasse BE | Anhänger
Klasse BE | Anhänger
- Anhänger bis 3.500 kg
- Zugfahrzeug Klasse B
Klasse C (eingeschlossene Klasse C1) | Lkw
Klasse C (eingeschlossene Klasse C1) | Lkw
- mehr als 3.500 kg und bis 9 Sitzplätze + Anhänger bis 750 kg
- Vorbesitz Klasse B
- Befristung jeweils 5 Jahre
(nach Ablauf Verlängerung mit ärztlicher und augenärztlicher Untersuchung) - Mindestalter: 21 (Bei Ausnahmefällen wenden Sie sich bitte an die Führerscheinstelle.)
Klasse CE (eingeschlossene Klassen BE, C1E, T) | Anhänger
Klasse CE (eingeschlossene Klassen BE, C1E, T) | Anhänger
- Kombinationen aus Zugfahrzeug Klasse C und Anhänger über 750 kg
- Vorbesitz Klassen B, C
- Befristung jeweils 5 Jahre
(nach Ablauf Verlängerung mit ärztlicher und augenärztlicher Untersuchung)
Klasse C1 | Lkw
Klasse C1 | Lkw
- bis 7.500 kg und bis 9 Sitzplätze + Anhänger bis 750 kg
- Vorbesitz Klasse B
- Befristung jeweils 5 Jahre
(nach Ablauf Verlängerung mit ärztlicher und augenärztlicher Untersuchung) - Mindestalter: 18
Klasse C1E (eingeschlossene Klasse BE) | Anhänger
Klasse C1E (eingeschlossene Klasse BE) | Anhänger
- Kombination bis 12.000 kg
- Zugfahrzeug Klasse C1 + Anhänger bis 12.000 kg
- Zugfahrzeug Klasse B + Anhänger über 3.500 kg (Kombination bis 12.000 kg)
- Vorbesitz Klasse C1
- Befristung jeweils 5 Jahre
(nach Ablauf Verlängerung mit ärztlicher und augenärztlicher Untersuchung)
Klasse D (eingeschlossene Klasse D1) | Busse
Klasse D (eingeschlossene Klasse D1) | Busse
- mehr als 9 Sitzplätze + Anhänger bis 750 kg
- Vorbesitz Klasse B
- Befristung jeweils 5 Jahre
- Mindestalter: 24 (Bei Ausnahmefällen wenden Sie sich bitte an die Führerscheinstelle.)
Klasse DE (eingeschlossene Klassen BE, D1E) | Anhänger
Klasse DE (eingeschlossene Klassen BE, D1E) | Anhänger
- Kombinationen aus Zugfahrzeug Klasse D und Anhänger über 750 kg
- Vorbesitz Klassen B, D
- Befristung jeweils 5 Jahre
Klasse D1 | Busse
Klasse D1 | Busse
- mehr als 9 bis 17 Sitzplätze + Anhänger bis 750 kg
- Vorbesitz Klasse B
- Befristung jeweils 5 Jahre
- Mindestalter: 21 (Bei Ausnahmefällen wenden Sie sich bitte an die Führerscheinstelle.)
Klasse D1E (eingeschlossene Klasse BE) | Anhänger
Klasse D1E (eingeschlossene Klasse BE) | Anhänger
- Kombinationen aus Zugfahrzeug Klasse D1 und Anhänger über 750 kg
- Vorbesitz Klassen B, D1
- Befristung jeweils 5 Jahre
Nur in Deutschland gültig
Klasse L
Klasse L
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge: bis 25 km/h, mit Anhänger
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen: bis 40 km/h, mit Anhänger bis 25 km/h
- Mindestalter: 16
Klasse T (eingeschlossenen Klassen L, AM)
Klasse T (eingeschlossenen Klassen L, AM)
- land- und forstwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen: bis 40 km/h mit Anhänger
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen: bis 60 km/h (unter 18 Jahre: bis 40 km/h), mit Anhänger
- Mindestalter: 16 (Bei Ausnahmefällen wenden Sie sich bitte an die Führerscheinstelle.)
Klassen bis 18.01.2013
Geltende Einteilung der Fahrerlaubnisklassen nach der Fahrerlaubnisverordnung bis 18.01.2013
Klasse A
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Klasse A1
Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder)
Klasse B
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).
Klasse C
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D
Omnibusse
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1
Omnibusse
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse E
in Verbindung mit Klasse B, C, C1, D oder D1
Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.
Klasse L (nur in Deutschland gültig)
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs- Zulassungsordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Klasse M (nur in Deutschland gültig)
Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
nicht mehr als 45 km/h, 50cm³ Hubraum oder Elektromotor
Klasse S (nur in Deutschland gültig)
Dreirädrige Kleinkrafträder, Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
max. 45 km/h und bei Fremdzündungsmotor (Otto- und Zweitmotor) max. 50 ccm; bei Selbstzündungsmotor (Dieselmotor) max. 4 kw (5,44 PS) Nennleistung; bei Elektromotor max. 4 kw Nenndauerleistung; 4rädige Leicht-Kfz max. 350 kg Leermasse (ohne Batterie d. Elektrofahrzeuge)
Klasse T (nur in Deutschland gültig)
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
Alte/Neue Klassen
Hier können Sie sehen, welche alte Führerscheinklasse der neuen nach der geltenden Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entspricht.
StVZO - Bundesrepublik Deutschland (BRD)
- Klasse 1: A, A1, L, AM
- Klasse 1 a: A*, A1, L, AM
- Klasse 1 b: A1, L, AM
- Klasse 2: C, CE, C1, C1E, B, BE, L, AM, T
- Klasse 3: C1, C1E, B, BE, L, AM; auf Antrag CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge
- Klasse 4: L, AM
- Klasse 5: L
- Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in KOM (unbeschränkt): D, DE, D1, D1E
- Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beschränkt auf KOM bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht und/oder 24 Plätze: D**, D1, D1E
*Klasse A: beschränkt auf Krafträder bis 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht
von nicht mehr als 0,16 kW/kg
**Klasse D: beschränkt auf KOM bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht und/oder 24 Plätze
StVZO - Demokraktische Repulik Deutschland (DDR)
- Klasse A (DDR): A, A1, L, AM
- Klasse CE (DDR): A1, L, AM
- Klasse B, BE (DDR): C, CE, C1, C1E, B, BE, L, AM, T
- Klasse M (DDR): C1, C1E, B, BE, L, AM; auf Antrag CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge
- Klasse T (DDR): L, AM
- Klasse D (DDR): L