Öffnungszeiten
Ansprechpartner
Aktuelle News
Karriere & Ausbildung
Inhalt

Dienstleistungen

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Immissionsschutz; Beantragung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage

Die Errichtung und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung bestimmter Anlagen, von denen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 05.12.2025

Weiterführende Links

Voraussetzungen

Sie müssen der zuständigen Behörde nachweisen, dass Sie bei der Errichtung, dem Betrieb sowie bei Änderungen einer Anlage die Pflichten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen werden. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und die Belange des Arbeitsschutzes dürfen dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

Verfahrensablauf

Sie zeigen Ihr Vorhaben bei der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme bzw. vor der Durchführung des Vorhabens an.

Bitte übermitteln Sie an die zuständige Behörde, die in der Checkliste für Antragsunterlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren oder für das Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen genannten Unterlagen (siehe unter "Weiterführende Links").

Fristen

Grundsätzlich gibt es keine Fristen.

Jedoch ist z.B. bei einer geplanten Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage die Änderung mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, anzuzeigen.

Bearbeitungsdauer

Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach § 10 Absatz 1 Satz 2 BImSchG einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden.

In Sonderkonstellationen gelten andere Fristen, z. B. ist bei einem Antrag auf Repowering binnen sechs Monaten über diesen zu entscheiden.

Randspalte

Zum Seitenanfang