Gaststättenbetrieb; Anzeige der Weiterführung nach dem Tod der inhabenden Person
Kurzbeschreibung
Nach dem Tode eines/einer Gewerbetreibenden kann ein privilegierter Personenkreis den Gaststättenbetrieb fortführen. Dies muss der zuständigen Behörde angezeigt werden
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)
Stand: 02.12.2024
Stand: 02.12.2024