Elektrische Kommunikation
Hinweise zur elektronischen Kommunikation mit dem Landratsamt Amberg-Sulzbach nach Art. 3a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Das Landratsamt Amberg-Sulzbach eröffnet hiermit den Zugang für die elektronische Kommunikation nach Maßgabe der nachfolgenden Grundsätze und Rahmenbedingungen. Diese Regelungen gelten nur für die elektronische Kommunikation mit dem Landratsamt Amberg-Sulzbach und nicht für Angebote von Dritten, auf die möglicherweise auf den Webseiten des Landratsamtes Amberg-Sulzbach verwiesen wird.
Für das Verwaltungsverfahren richtet sich die elektronische Kommunikation nach Art. 3a BayVwVfG. Danach ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat.
Elektronische Post (E-Mail) für formfreie Schreiben
Informationen, die Sie unverschlüsselt per Elektronische Post (E-Mail) an uns senden, können möglicherweise auf dem Übertragungsweg von Dritten gelesen werden. Wir können in der Regel auch Ihre Identität nicht überprüfen und wissen nicht, wer sich hinter einer E-Mail-Adresse verbirgt. Eine rechtssichere Kommunikation ist per E-Mail daher nicht gewährleistet. Wir setzen - wie viele E-Mail-Anbieter - Filter gegen unerwünschte Werbung („SPAM-Filter") ein, die in seltenen Fällen auch normale E-Mails fälschlicherweise automatisch als unerwünschte Werbung einordnen und löschen. E-Mails, die schädigende Programme („Viren") enthalten, werden von uns ebenfalls automatisch gelöscht. Vorgänge und Anfragen, die keiner eigenhändigen Unterschrift bedürfen, können an folgende E-Mail-Adressen gesandt werden (Zugänge im Sinne der Zugangseröffnung):
- poststelle@amberg-sulzbach.de
- Alle auf der Internetpräsentation des Landratsamtes Amberg-Sulzbach unter landkreis-as.de, amberg-sulzbach.de.de bzw. kreis-as.de publizierten E-Mail-Adressen
- Die auf den Briefköpfen des Landratsamtes Amberg-Sulzbach genannten E-Mail-Adressen
- Eine Übersicht der Funktions-E-Mail-Adressen im Landratsamt finden Sie hier (unter 'weitere Informationen').
Bitte verwenden Sie immer die Funktions-E-Mail-Adressen (z. B. bauamt@amberg-sulzbach.de) und nicht die persönlichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter. Bei den Funktions-E-Mail-Adressen ist sichergestellt, dass diese während der Öffnungszeiten gelesen werden. Eine automatische Weiterleitung bei den persönlichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter während einer Abwesenheit (Krankheit, Urlaub usw.) erfolgt nicht.
Elektronische Post für formgebundene Schreiben / verschlüsselte E-Mail-Kommunikation
Wenn Sie sicher mit uns per E-Mail kommunizieren wollen, dann besteht die Möglichkeit das Landratsamt Amberg-Sulzbach über das "Sicheres Kontaktformular" zu kontaktieren.
Das "Sicheres Kontaktformular" ermöglicht den verschlüsselten und authentifizierten Versand von Mails und Dateianhängen.
Zum Versand einer Nachricht über das "Sicheres Kontaktformular" benötigen Sie eine BayernID. Weitere Infos zur BayernID erhalten Sie hier.
Mit der BayernID kommunizieren Sie vertraulich, rechtssicher, nachweisbar und verbindlich. Sie können über den zentralen Dienst offizielle Dokumente sicher versenden, kostengünstig, zuverlässig und einfach elektronisch kommunizieren.
Wenn die elektronischen Voraussetzungen für den Schriftformersatz nicht erfüllt sind, müssen Schreiben im Widerspruchsverfahren, sonstige rechtswirksame Erklärungen usw., für die eine Schriftform gesetzlich vorgesehen ist, wie bisher, schriftlich ausschließlich auf Papier oder mit Telefax (Nr. 09621/37605-0) eingereicht werden. Einfache E-Mail ist nicht geeignet die Schriftform zu ersetzen!
Das "besondere elektronische Behördenpostfach" (beBPo)
Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sichere Übermittlungswege sind das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).
Allgemeine Informationen
Die Übermittlung von elektronischen Dokumenten an das Landratsamt Amberg-Sulzbach ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Das Landratsamt Amberg-Sulzbach nimmt Dokumente im folgenden Dateiformat entgegen:
- Portable Data File (*.pdf)
Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Empfangsstelle zulässig. In allen zulässigen Formaten dürfen keine automatisierten Abläufe oder Programmierungen (Makros) verwendet werden.
- E-Mails, welche offensichtlich Schadprogramme enthalten (Viren, Trojaner etc.) oder als nicht sicher eingestuft werden, werden gelöscht. Soweit E-Mails Anhänge mit Word-, Excel- und Powerpoint-Dokumenten enthalten, werden diese einer zusätzlichen Sicherheitsprüfung unterzogen und mit einem Zeitverzug von einem Tag an den Empfänger zugestellt.
- Dateien in den oben genannten Formaten können durch Komprimierungsprogramme in den Dateigrößen verringert (gepackt) werden. Komprimierte Dateien nimmt das Landratsamt Amberg-Sulzbach nur als nicht selbstentpackende ZIP-Archive (*.zip) entgegen.
- Die Gesamtgröße einer E-Mail incl. Anhänge (Attachments) ist auf eine Größe von 20 Megabyte (MB) beschränkt.
- Über das Datenaustauschplattform goTRESOR können auch größere Dateien ausgetauscht werden.
- Das Landratsamt Amberg-Sulzbach bietet elektronische Dienste und Formulare im Internet an. Diese sind bevorzugt zu verwenden.
- Wurde eine elektronische Kommunikation eröffnet, geht das Landratsamt Amberg-Sulzbach davon aus, dass die gesamte Kommunikation auf diesem Wege stattfinden kann, soweit andere Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
- Soweit eine förmliche Zustellung erforderlich ist, die einen Zustellnachweis erfordert, ist dies auf elektronischem Weg derzeit nicht möglich.
- Ansonsten gelten die Regelungen des Art. 3a BayVwVfG.
ergänzende Erläuterung
Art. 3a BayVwVfG - Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) 1Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. 2Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. 3Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.
- durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen
2. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde
a) aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;
b) aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
c) aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
d) mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes;
3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde,- a)
- indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden;
- b)
- durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
(4) 1Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. 2Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
(5) 1Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so hat sie dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. 2Nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen.
Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz - OZG)
§ 9a Grundsätze der elektronischen Abwicklung über Verwaltungsportale; Schriftformersatz
(1) Die Abwicklung einer elektronischen Verwaltungsleistung, die der Durchführung unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union, für die dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht, oder der Ausführung von Bundesgesetzen dient, über ein Verwaltungsportal nach § 2 Absatz 2 erfolgt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.