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Erlaubnisfreie Nutzung des Grundwassers und Oberflächengewässern

Erlaubnisfreie Gewässerbenutzungen

Grundsätzlich ist jede Einwirkung auf ein Gewässer genehmigungspflichtig oder unterliegt einer sonstigen behördlichen Kontrolle. Ausgenommen hiervon ist der sog. Gemeingebrauch.

 Danach kann jeder Grundwasser

  • für den eigenen Haushalt (nur für die üblichen Verrichtungen wie waschen, spülen, kochen; nicht bei Versorgung mehrerer Haushalte oder bei gewerblicher Nutzung wie Vermietung, Gaststättenbetrieben, Lebensmittelbetrieben u.ä.),
  • für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb,
  • für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofes,
  • zu Zwecken der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke,
  • für die Gartenbewässerung in geringen Mengen und
  • für das Einleiten von Niederschlagswasser unter Einhaltung der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung

ohne wasserrechtliche Erlaubnis nutzen.

Unter den Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern fallen:

  • Baden: Grundsätzlich eröffnet das Bayerische Naturschutzgesetz jedermann unentgeltlichen Zutritt zu allen freien Teilen der Natur, also auch den Uferstreifen. Zugänge zu Gewässern dürfen nur z.B. aus Gründen des Naturschutzes gesperrt werden.
  • Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen,
  • Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft: ausschließlich Ruderboote, kleine Segelboote, Windsurfer, Faltboote u.ä. Motorboote bedürfen einer Genehmigung nach der Schifffahrtsordnung. Auch motorbetriebene Modellboote dürfen auf den Gewässern des Landkreises nicht betrieben werden.

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