Sprungziele
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Öffnungszeiten
Ansprechpartner
Aktuelle News
Karriere & Ausbildung
Inhalt

Tagespflege und Tagesmütter

Der Freistaat Bayern fördert seit Inkrafttreten des Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes seit 01.08.2005 die Tagespflege von Kindern erstmals auf gesetzlicher Grundlage. Kindertagespflege ist die Betreuung von Kindern bei einer Tagespflegeperson (Tagesmutter oder Tagesvater). Seit gesetzlichen Veränderungen ist sie eine gleichwertige Form der Kindertagesbetreuung neben Kindertageseinrichtungen. Sie stellt eine familienähnliche Betreuungsform, vor allem für Kinder unter 3 Jahren, dar. Kindertagespflege soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die verschiedenen Entwicklungsbereiche des Kindes.

Es besteht nach § 43 SGB VIII eine Erlaubnispflicht für alle Personen, die Kinder unter folgenden Bedingungen betreuen: 

  • länger als 15 Stunden wöchentlich 
  • außerhalb der elterlichen Wohnung
  • über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten
  • gegen Entgelt.

Die Pflicht zur Beantragung einer Pflegeerlaubnis besteht bereits ab der Betreuung des ersten Kindes. Die Erlaubnis kann zur Betreuung von bis zu 5 fremden Kindern ausgestellt werden. Aus Art. 9 Abs. 2 BayKiBiG ergibt sich, dass sich diese Beschränkung auf gleichzeitig anwesende Kinder bezieht. Dabei sind dann allerdings alle fremden Kinder zu zählen, auch wenn ihr Betreuungsverhältnis isoliert betrachtet keine Erlaubnispflicht auslöst (Art. 9 BayKiBiG i. V. m. § 43 Abs. 4 SGB VIII), also z. B. auch solche Kinder, die wöchentlich weniger als 15 Stunden betreut werden. Wenn gewichtige Gründe vorliegen, beispielsweise die Wohnung nicht so groß ist, dann kann die Erlaubnis auch für weniger Kinder erteilt werden. Die Pflegeerlaubnis wird für die Dauer von 5 Jahren befristet. Nach Ablauf der 5 Jahre muss von der Tagespflegeperson eigenständig eine neue Tagespflegeerlaubnis beantragt werden.

Die Erlaubnis wird vom Jugendamt erteilt, wenn die Tagespflegeperson geeignet ist. Diese Eignungsüberprüfung erfolgt durch den Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Amberg - Pflegekinderdienst - im Auftrag des Jugendamtes. Die Überprüfung erfolgt nach Standards, die mit dem Jugendamt abgestimmt sind. Verfahren und Elemente der Eignungsüberprüfung sind Einzelgespräch, Hausbesuch und das Erbringen weiterer Nachweise (z. B. Gesundheitszeugnis, polizeiliches Führungszeugnis, Nachweis über die Qualifikation).

Sollten sich wesentliche Veränderungen ergeben, die für die Erlaubniserteilung maßgeblich waren (z. B. Wohnungswechsel, neue Lebenspartner, gesundheitliche Beeinträchtigungen …) ist den Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Amberg zu informieren, damit ggf. eine erneute Überprüfung erfolgen kann.

Für die Betreuung in Tagespflege wird ein Kostenbeitrag erhoben. Im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe kann Eltern mit geringem Einkommen auf Antrag der Kostenbeitrag ganz oder zum Teil erlassen werden.

Der SkF ist somit auch Erstanlaufstelle für Beratung, Information und Antragstellung zur Kindertagespflege und bietet darüber hinaus allen Tagespflegepersonen Qualifizierungskurse an. Ansprechpartnerin für den Landkreis Amberg-Sulzbach beim Sozialdienst katholischer Frauen ist:

Randspalte

Zum Seitenanfang