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Sorge- und Umgangsrecht, Trennung und Scheidung

Sorgerecht und Umgangsrecht

Das Kreisjugendamt berät und unterstützt in allen Fragen zum Sorge- und Umgangsrecht. Ansprechpartner sind die Fachkräfte des Allgemeinen Sozialdienstes, deren Zuständigkeit nach dem Wohnort des betroffenen Kindes im Landkreis Amberg-Sulzbach aufgeteilt ist.

Ihre Ansprechpartner im Landratsamt sind die Fachkräfte des Allgemeinen Sozialdienstes, je nach dem Wohnort des betroffenen Kindes.

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht ermöglicht es dem berechtigten Elternteil, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Auch der Brief- oder Telefonkontakt gehört zum Umgang. Ein Recht auf Umgang haben: 

  • das Kind 
  • jedes Elternteil 
  • die Großeltern des Kindes 
  • die Geschwister des Kindes 
  • und enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben.

Anderen Personen steht ein eigenes Umgangsrecht nicht zu, es ist aber für die Entwicklung des Kindes förderlich, wenn es auch zu anderen Personen, zu denen es Bindungen hat, weiterhin Kontakt hat. Den Umgang mit diesen Personen haben die Eltern zu ermöglichen und zu fördern.

Bei Streitigkeiten oder Problemen mit dem Umgangsrecht versuchen die Fachkräfte durch persönliche Gespräche mit den Eltern und Kindern individuelle Lösungen zum Wohle der Kinder und Jugendlichen zu entwickeln. In gerichtlichen Verfahren unterstützt der Allgemeine Sozialdienst das Familien- und Vormundschaftsgericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für Kinder und Jugendliche betreffen. Es werden erzieherische und soziale Gesichtspunkte vor Gericht eingebracht, über angebotene und gewährte Hilfen berichtet und auf noch mögliche Leistungen hingewiesen.

Sorgerecht

Das Sorgerecht beinhaltet die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Man unterscheidet dabei die 

  • Personensorge (= alle Bereiche, die die Person des Kindes betreffen wie etwa Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung, Aufenthalt, Umgang, gesetzliche Vertretung…) und die
  • Vermögenssorge (= alle Handlungen, die mit das Vermögen des Kindes betreffen wie Rentenansprüche, Grundbesitz, größere Geldbeträge, Geschäftsanteile usw.).

Grundsätzlich hat die Mutter bei nichtehelichen Kindern das alleinige Sorgerecht, sofern sie nicht minderjährig ist (hier gelten die besonderen Vorschriften über die Vormundschaft). Die elterliche Sorge steht den Eltern des Kindes gemeinsam zu, wenn 

  • die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind ODER 
  • die Eltern nach der Geburt einander heiraten ODER 
  • die Eltern erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen

Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu (aus den drei genannten Gründen) und verstirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu, ohne dass darüber ein Gericht entscheiden muss. Stand die elterliche Sorge hingegen allein der Mutter zu, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet war, so wird durch das Familiengericht die elterliche Sorge auf den Vater übertragen, sofern dies dem Wohl des Kindes dient. Es kommt auch entscheidend darauf an, ob zwischen dem Kind und dem überlebenden Elternteil ein persönliches Verhältnis besteht. Sofern dem verstorbenen Elternteil durch das Gericht die Alleinsorge übertragen wurde, z. B. bei der Scheidung, muss erneut das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elterteil übertragen, sofern dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Steht den Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zu, so können Sie für den Fall, dass sie beide versterben, auch durch Testament erklären, wer dann Vormund ihres Kindes werden soll. Diese Entscheidung ist auch für das Familiengericht grundsätzlich bindend. Sofern keine entsprechende Verfügung existiert, entscheidet das Familiengericht allein nach dem Wohl des Kindes. Die gleiche Möglichkeit der Bestimmung eines Vormundes hat auch ein allein sorgeberechtigter Elternteil, wenn der andere Elternteil für eine Übertragung des Sorgerechts ausscheidet.

Antrag auf Negativbescheinigung (bzw. Negativtest)

Durch eine Negativbescheinigung kann eine nicht mit dem Vater des Kindes verheiratete Mutter das alleinige Sorgerecht nachweisen. Es wird damit bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen der Eltern des Kindes vorliegen und die Mutter somit die alleinige elterliche Sorge für das Kind hat.

Für eheliche Kinder kann keine Negativbescheinigung ausgestellt werden. Nachweis über eine etwaige Alleinsorge ist der entsprechende Gerichtsbeschluss. Die Negativbescheinigung wird von dem für den Wohnort der Mutter zuständigen Jugendamt kostenlos ausgestellt.

Trennung und Scheidung

Trennung und Scheidung sind für alle Beteiligten, besonders jedoch für Kinder ein einschneidendes Erlebnis. Das Kreisjugendamt berät und unterstützt in allen Fragen bei Trennung und Scheidung. Ansprechpartner sind die Fachkräfte des Allgemeinen Sozialdienstes, deren Zuständigkeit nach dem Wohnort des betroffenen Kindes im Landkreis Amberg-Sulzbach aufgeteilt ist. Nach dem Eingang eines Scheidungsantrages beim Familiengericht werden die Namen und Adressen der Eltern und deren gemeinsamer Kinder dem Jugendamt mitgeteilt. Die Eltern erhalten dann eine Information über die Beratungs- und Unterstützungsangebote.

Durch persönliche Gespräche mit den Eltern und Kindern versuchen die Fachkräfte Konfliktpunkte zu klären und ein gemeinsames Konzept zum Wohle der Kinder und Jugendlichen zu entwickeln, wie die Eltern nach der Scheidung zusammenarbeiten können. Soweit möglich, sollen nach einer Trennung und Scheidung der Kontakt des Kindes zu den Personen aufrecht erhalten und gefördert werden, die ihm besonders nahe stehen. Der Allgemeine Sozialdienst hilft bei der Vereinbarung und Ausgestaltung von Kontakten.

In gerichtlichen Verfahren unterstützt der Allgemeine Sozialdienst das Familien- und Vormundschaftsgericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für Kinder und Jugendliche betreffen. Es werden erzieherische und soziale Gesichtspunkte vor Gericht eingebracht, über angebotene und gewährte Hilfen berichtet und auf noch mögliche Leistungen hingewiesen. In einem fachlichen Bericht wird das Gericht über das Ergebnis der Beratung und der Regelung des Umgangsrechts informiert. Dieser Bericht soll dem Familiengericht als Grundlage und Hilfe für seine Entscheidung dienen.

Ihre Ansprechpartner im Landratsamt sind die Fachkräfte des Allgemeinen Sozialdienstes, je nach dem Wohnort des betroffenen Kindes

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