Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt (§ 56 Abs. 2 AVPfleWoqG), wenn
- die Leitung der jeweiligen Weiterbildung über die geeignete fachliche und pädagogische Qualifikation verfügt,
- fachlich und pädagogisch geeignetes Unterrichtspersonal eingesetzt wird,
- ein Konzept zur Umsetzung sämtlicher Module vorgelegt wird und
- die Weiterbildung entsprechend den Vorschriften der AVPfleWoqG durchgeführt wird.