Sprungziele
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Öffnungszeiten
Ansprechpartner
Aktuelle News
Karriere & Ausbildung
Inhalt

Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

Saubere Luft durch Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen

Die 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist seit dem 13. Juni 2019 in Kraft. Das Europäische Parlament und der Rat haben am 25. November 2015 die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (MCP-Richtlinie) beschlossen. Dieser Rechtsakt ist Bestandteil des Maßnahmenpaktes für saubere Luft der EU. Die Richtlinie betrifft Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 Megawatt (MW).

Die Richtlinie hat das Ziel, die Regelungslücke bei mittelgroßen Feuerungsanlagen in der EU zu schließen und dadurch die Luftverschmutzung aus diesen Anlagen zu reduzieren. Um dieses Ziel zu erreichen wurden nationale Emissionsgrenzwerte für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx) und Gesamtstaub festgelegt, die direkt bzw. in Einzelfällen spätestens ab dem Jahr 2030 gelten.

Neben den Grenzwerten enthält die Verordnung auch Anforderungen an die Registrierung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die Emissionsüberwachung sowie Regelungen über die Berichterstattung an die EU-Kommission über die Entwicklung der Emissionen in den geregelten Anlagen. Gemäß § 6 der 44. BImSchV sind neue Feuerungsanlagen im Sinne der Verordnung vor deren Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bestehende Anlagen waren bis zum 01.12.2023 anzuzeigen. Dabei sind mindestens die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben mitzuteilen. Für Einzelfeuerungen, die nach § 4 Abs. 3 Satz 2 der 44. BImSchV als Teil einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage zu aggregieren sind, gilt diese Anzeigepflicht nicht, sofern die Feuerungswärmeleistung der Einzelfeuerungen weniger als 1 Megawatt beträgt.

Das Landratsamt Amberg-Sulzbach als zuständige Immissionsschutzbehörde hat gemäß § 36 der 44. BImSchV ein Anlagenregister mit Informationen über jede nach § 6 der 44. BImSchV zu registrierende Feuerungsanlage zu führen und zudem die im Anlagenregister enthaltenen Informationen öffentlich zugänglich zu machen, unter anderem auch durch Veröffentlichung auf der Homepage des Landkreises Amberg-Sulzbach.

Zur vorgeschriebenen Registrierung einer mittelgroßen Feuerungsanlage vor Inbetriebnahme wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet Immissionsschutz.

Aktuelles Register

Randspalte

Zum Seitenanfang